2.2.1.2. Ausschüttungsgleicher Ertrag 142 Um die Nichtbesteuerung steuerpflichtiger Erträge mangels Ausschüttung bei thesaurierenden Fonds zu verhindern, wurde der gesetzliche Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages in § 40 Abs. 2 InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 ImmoInvFG geschaffen. Vom Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages sind gemäß § 40 Abs. 2 InvFG 1993 Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge anderer im Fondsvermögen gehaltener Fondsanteilscheine, sonstige Erträge und Substanzgewinne, letztere allerdings nur bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilscheinen, umfasst. Bei Immobilienfonds fällt die Differenz zwischen der tatsächlichen Ausschüttung und der gemäß Rz 87h ermittelten Besteuerungsgrundlage darunter. Hinsichtlich des steuerrechtlich maßgeblichen Zurechnungszeitpunktes des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 144 ff. 2.2.1.3. Wesen des ausschüttungsgleichen Ertrages 143 Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen handelt es sich um die gesetzliche Fiktion einer Ausschüttung für steuerliche Zwecke. 2.2.1.4. "Fiktive Zuflusszeitpunkte": Kapitalertragsteuer-Auszahlung, Vier-Monatsfrist und Anteilsveräußerung 2.2.1.4.1. Allgemeines 144 § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG legen jeweils drei mögliche Zeitpunkte hinsichtlich des Zuflusses von ausschüttungsgleichen Erträgen fest, wobei das jeweils früher eintretende Ereignis für den fingierten Zuflusszeitpunkt maßgeblich ist. 145 Zunächst sind inländische Fonds auf Grund der Bestimmung des § 13 InvFG 1993 im Falle einer Nichtausschüttung (Thesaurierung) verpflichtet, an die Anteilinhaber jene Kapitalertragsteuer auszuzahlen, die angefallen wäre, hätte der Fonds seine ordentlichen Erträge und Substanzgewinne zur Gänze tatsächlich ausgeschüttet. Mit dieser Kapitalertragsteuer-Auszahlung gelten sämtliche Erträge (also auch Erträge, für die keine Kapitalertragsteuer einzubehalten ist) als ausgeschüttet. 146 Erfolgt diese Kapitalertragsteuer-Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge nach Ablauf dieser vier Monate als ausgeschüttet, wobei die Gründe, die zu dieser Nichtauszahlung geführt haben ohne Bedeutung sind. Ein Wahlrecht hinsichtlich eines früheren Zuflusszeitpunktes besteht nicht. 147 Wird das Anteilsrecht vor Ablauf dieser Frist, vor der Kapitalertragsteuer-Auszahlung oder während des Geschäftsjahres des Fonds veräußert, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge mit dem Veräußerungszeitpunkt als zugeflossen (siehe dazu Rz 151). 148 Werden Erträge, die bereits als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet wurden, später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie zur Vermeidung einer Doppelerfassung steuerfrei. Auf Grund der Verwendungsbestimmungen ist jedoch ein Zusammentreffen von ausschüttungsgleichen Erträgen und tatsächlichen Ausschüttungen nur bei ausländischen Fonds sowie bei Substanzgewinnen inländischer Fonds möglich. Es gelten folgende Kollisionsregeln: Ein Fonds tätigt Ausschüttungen aus Erträgen des laufenden Geschäftsjahres: Die Ausschüttung ist im Ausschüttungszeitpunkt steuerpflichtig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung können die ausgeschütteten Beträge für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Fondsbuchhaltung des laufenden Geschäftsjahres als Abzugspost behandelt werden. Ein Fonds schüttet innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem (soeben) abgelaufenen Geschäftsjahr aus: Die Ausschüttung ist steuerpflichtig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung können die ausgeschütteten Beträge für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Fondsbuchhaltung des (soeben) abgelaufenen Geschäftsjahres als Abzugspost behandelt werden. Ein Fonds schüttet vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem abgelaufenen Geschäftsjahr aus: Hinsichtlich der Ausschüttungen entfällt der Kapitalertragsteuerabzug. Die Ausschüttungen selbst sind steuerfrei. Wurde von den Ausschüttungen Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten, ist sie gemäß § 240 BAO auf Antrag zu erstatten. Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass es sich formell dabei um einen Begünstigungstatbestand handelt. Bei ausländischen Fonds besteht zusätzlich ein Zusammenhang mit einem Auslandssachverhalt. Dem Anteilinhaber obliegt es daher in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger, im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht den Nachweis für diesen Umstand zu erbringen. Als entsprechender Nachweis kann eine Bestätigung des Investmentfonds angesehen werden, aus der das Geschäftsjahr der Erwirtschaftung der ausgeschütteten Erträge ersichtlich ist. 2.2.1.4.2. Ausnahme von der Kapitalertragsteuer-Auszahlung 149 Gemäß § 13 InvFG 1993 kann die Auszahlung der Kapitalertragsteuer unterbleiben, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nachweist, dass sämtliche Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das gemeinsame Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. 2.2.1.4.3. Vier-Monats-Frist 150 Bei tatsächlicher Ausschüttung oder Auszahlung der Kapitalertragsteuer vor Ablauf von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die Erträge des Fonds zu diesem Zeitpunkt gemäß § 19 EStG 1988 als zugeflossen. Anderenfalls gelten sie vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres als ausgeschüttet und sind zu diesem Zeitpunkt dem Anteilsinhaber zuzurechnen. Ein Wahlrecht hinsichtlich eines früheren Zuflusszeitpunktes besteht nicht. 2.2.1.4.4. Veräußerung eines Anteiles 151 Bei Veräußerung eines Anteilsrechts gehen die ausschüttungsgleichen Erträge aus ordentlichen Erträgen und Substanzgewinne als Teil des Verkaufspreises zu. Näheres siehe Rz 223 ff bzw. Rz 227; hinsichtlich der Berechnung von allfälligen Spekulationseinkünften siehe Rz 226.
