2.2.2.5.4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 2.2.2.5.4.1. Privatstiftungen 220 Für die Behandlung von inländischen Investmentfondsanteilen im Vermögen von eigennützigen und gemischtnützigen Privatstiftungen siehe StiftR 2001 Rz 88 ff. 2.2.2.5.4.2. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften 221 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6 b. KStG 1988 sind gemäß § 5 Z 14 KStG 1988 bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung im Firmenbuch folgenden Jahres zur Gänze von der Steuerpflicht befreit. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist daher weder kapitalertragsteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig. Mit Beginn des sechsten Jahres tritt außerhalb des Finanzierungsbereiches unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein, und der Investmentfondsanteil wird im Betriebsvermögen gehalten. Zur steuerlichen Behandlung siehe Rz 164 ff. 2.2.2.5.4.3. Beteiligungsfondsgesellschaften 222 Sollten Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 BetFG den gemäß § 14 Abs. 9 BetFG nicht zweckgebunden zu veranlagenden Teil des Fondsvermögens in Investmentfondsanteilen veranlagen, entsteht unter der Voraussetzung des § 5 Z 4 KStG 1988 weder Kapitalertragsteuer- noch Körperschaftsteuerpflicht.
