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Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

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2.1.2. Erträge 2.1.2.1. Ordentliche Erträge 2.1.2.1.1. Allgemeines 82 Unter "ordentliche Erträge" versteht man insbesondere Erträge aus Zinsen und Dividenden sowie sonstige Erträge. 2.1.2.1.2. Zinsen 83 Zinserträge sind beim Fonds laufend als Ertrag zu erfassen (tägliche Zinsabgrenzung). Unter Zinserträge fallen insbesonders: Zinsen aus Bankeinlagen (liquide Mittel) bei in- oder ausländischen Kreditinstituten Zinsen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Hypothekarzinsen) Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (insbesondere aus Forderungswertpapieren, aus Einlagen und Bankguthaben) Zusätzliche besondere Entgelte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988 Wertsteigerungen von Indexprodukten, soweit die Wertveränderungen als Zinsen anzusehen sind (siehe dazu EStR 2000 Rz 6192 ff) Rechnerische Zinsen (EStR 2000 Rz 6186) aus Nullkuponanleihen Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 sämtliche Zinsen im Sinne des § 52 Abs. 1 BWG. 84 Bei einem Zinsswapgeschäft (Tausch von Zinsansprüchen) ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich von einem Wechsel in der Art der Verzinsung auszugehen. Ebenso sind sowohl Leihegebühren als auch Ausgleichszahlungen aus Wertpapierleihegeschäften von einer Fondsbuchhaltung wie Zinsen zu behandeln. 2.1.2.1.3. Dividenden 85 Dividenden sind ab dem von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft festgelegten Ausschüttungstag als Ertrag zu erfassen. Unter Dividenden fallen sämtliche Gewinnanteile im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a und c EStG 1988. Soweit es sich um ausländische Dividendeneinkünfte handelt, unterliegen sie bei Weiterleitung an den Anteilinhaber dem Kapitalertragsteuerabzug und der Steuerabgeltung, wenn für den Anteilschein eine auszahlende Stelle in Österreich besteht. 86 Die inländischen Dividenden werden zwar brutto dargestellt, die Kapitalertragsteuer jedoch offen in Abzug gebracht. Damit fließt nur jener Teil der Dividendenerträge in den Reinertrag, der dem Fonds tatsächlich zugeflossen ist. Ebenso werden die damit zusammenhängenden Spesen gesondert erfasst, jedoch in der Ertragsrechnung von den Bruttodividenden abgezogen. 87 Wurde für ausländische Dividenden vor Ausschüttung an den Fonds ausländische Quellensteuer einbehalten, unterliegt grundsätzlich die volle Ausschüttung (einschließlich abgezogener Quellensteuer) abzüglich der darauf entfallenden Aufwendungen des Fonds der Steuerpflicht. Hinsichtlich der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sowie von Maßnahmen gemäß § 48 BAO siehe Rz 163 ff.