2.1.5. Aufwandsverrechnung 2.1.5.1. Aufwand, der ausschließlich den Substanzgewinnen zuzurechnen ist 119 Soweit Aufwendungen eines Investmentfonds direkt mit dem Erwerb von Fondsvermögen im Zusammenhang stehen, hat eine Aktivierung dieser Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu erfolgen. Soweit Aufwendungen direkt mit der Veräußerung von Fondsvermögen im Zusammenhang stehen, mindern sie den Veräußerungserlös und somit den Substanzgewinn. 2.1.5.2. Aufwand, der den ordentlichen Erträgen zuzurechnen ist 120 Sämtliche andere Aufwendungen, insbesondere laufende Aufwendungen eines Investmentfonds, sind zunächst zur Gänze den Erträgen aus ordentlichen Erträgen (insb. Erträge aus Zinsen und Dividenden sowie sonstigen Erträgen) gegenüberzustellen. 2.1.5.3. Verwendung des Aufwandsüberhanges 121 Übersteigen diese Aufwendungen die ordentlichen Erträge, ist der übersteigende Teil mit den (saldierten) Substanzgewinnen vor Abrechnung der Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren zu verrechnen. Ist der übersteigende Teil der Aufwendungen größer als diese Substanzgewinne, ist dieser Teil der Aufwendungen auf Kapital zu buchen; er kann also nicht vorgetragen werden. 121a Die Ausführungen der Rz 119 bis Rz 121 finden auf Immobilienfonds keine Anwendung. Zur Verlustverrechnung bei Immobilienfonds siehe Rz 87b, Rz 87f und Rz 87h. 2.1.5.4. Verhältnis Ausschüttung und ausschüttungsgleicher Ertrag 122 Zur Vermeidung einer zweifachen steuerlichen Erfassung bestimmt § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG, dass tatsächlich ausgeschüttete Fondserträge steuerfrei sind, wenn sie schon früher als ausschüttungsgleiche Erträge gegolten haben. 123 Folgende Kollisionen zwischen tatsächlicher und fiktiver Ausschüttung sind denkbar: Ein Fonds tätigt Ausschüttungen aus Erträgen des laufenden Geschäftsjahres: Die Ausschüttung ist im Ausschüttungszeitpunkt steuerpflichtig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung können die ausgeschütteten Beträge für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Fondsbuchhaltung des laufenden Geschäftsjahres als Abzugspost behandelt werden. 124 Ein Fonds schüttet innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem (soeben) abgelaufenen Geschäftsjahr aus: Die Ausschüttung ist steuerpflichtig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung können die ausgeschütteten Beträge für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Fondsbuchhaltung des (soeben) abgelaufenen Geschäftsjahres als Abzugspost behandelt werden. 125 Ein Fonds schüttet vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem abgelaufenen Geschäftsjahr aus: Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtig, während die tatsächliche Ausschüttung selbst steuerfrei ist. Die gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 unabhängig von dieser Steuerbefreiung abzuziehende Kapitalertragsteuer ist gemäß § 240 BAO auf Antrag zu erstatten. Zu beachten ist, dass es sich formell dabei allerdings um einen Befreiungstatbestand handelt, der zusätzlich in Zusammenhang mit einem Auslandssachverhalt steht. Dem Anteilinhaber obliegt es daher in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Rahmen einer erhöhten Mitwirkungspflicht den Nachweis für diesen Umstand zu erbringen. Als entsprechender Nachweis kann eine Bestätigung des Investmentfonds angesehen werden, aus der das Geschäftsjahr der Erwirtschaftung der ausgeschütteten Erträge ersichtlich ist. 126 Werden Ausschüttungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung als Aufwand abgezogen, darf dieser Abzug höchstens einen negativen ausschüttungsgleichen Ertrag in Höhe der abgezogenen Ausschüttungen ergeben. Weitere Aufwendungen sind in der in Rz 121 dargestellten Reihenfolge zu verrechnen. Der durch den steuerlichen Vertreter des Fonds vorgelegte Nachweis darf daher negative ausschüttungsgleiche Erträge nur für ordentliche Erträge enthalten, die zusätzlich mit der Höhe der abgezogenen tatsächlichen Ausschüttung einschließlich des darauf entfallenden Ertragsausgleichs begrenzt sind. Die Geltendmachung von negativen ausschüttungsgleichen Erträgen durch den Anteilinhaber ist jedoch nur dann zulässig, wenn er den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung besessen hat, und ihm diese Ausschüttung auch tatsächlich zugegangen ist. Beispiel: Ein (modellhaft gedachter) Investmentfonds mit zwei Anteilinhabern (Inhaber A und Inhaber B) hat ordentliche Erträge von 300 und Substanzgewinne (keine Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren) von 100. Eine tatsächliche Ausschüttung in Höhe von 400 (200 pro Anteil) erfolgt. Die ausschüttungsgleichen Erträge, welche vier Monate nach Geschäftsjahresende des Fonds zugehen, errechnen sich wie folgt: Darstellung im Fonds: Ordentliche Erträge 300 Absetzbare Ausschüttung -400 Ausschüttungsgleicher Ertrag -100 Je Anteil -50 Substanzgewinne 100 Im PV steuerpflichtig (20%) 20 Je Anteil 10 Die steuerpflichtigen Einkünfte der Inhaber A und B errechnen sich wie folgt: Tatsächliche Ausschüttung 200 Ausschüttungsgleicher Ertrag -50 Einkünfte aus Kapitalvermögen 150 Steuerpflichtige Substanzgewinne (Einkünfte gemäß § 30 EStG 1988) 10 Nach erfolgter Ausschüttung, jedoch vor Ablauf der Frist von vier Monaten steigt ein weiterer Investor (Inhaber C) in den Fonds ein. Da die tatsächliche Ausschüttung dem Inhaber C nicht zugegangen ist, braucht sie von ihm auch nicht versteuert werden. Mangels Erhalt der tatsächlichen Ausschüttung darf er allerdings auch nicht die negativen ausschüttungsgleichen Erträge geltend machen, soweit sie durch den Abzug der tatsächlichen Ausschüttung entstanden sind. Seine steuerpflichtigen Einkünfte errechnen sich wie folgt: Tatsächliche Ausschüttung 0 Ausschüttungsgleicher Ertrag 0 Einkünfte aus Kapitalvermögen 0 Steuerpflichtige Substanzgewinne (Einkünfte gemäß § 30 EStG 1988) 10 Randzahlen 127 bis 139: derzeit frei
