← Alle BMF-Richtlinien

Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2.4.2.5. Grunderwerbsteuer bei Immobilienfonds 246 Erwirbt ein Immobilienfonds ein im Inland gelegenes Grundstück, fällt bei Erwerb durch die KAG Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% der Gegenleistung an. Gemäß § 41 Abs. 2 ImmoInvFG fällt jedoch keine weitere Grunderwerbsteuer an. 247 Werden Immobilien im Zuge einer Fondszusammenlegung im Sinne des § 3 Abs. 2 ImmoInvFG übertragen oder wird die Verwaltung eines Immobilienfonds an eine andere Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 ImmoInvFG übertragen, bildet gemäß § 41 Abs. 3 ImmoInvFG der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 248 Gemäß § 41 Abs. 4 ImmoInvFG sind bestimmte Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien bei einer Umwandlung in Immobilienfonds im Sinne des ImmoInvFG insoweit begünstigt, als der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist. Dies unter folgenden Voraussetzungen: Es muss inländischer Grundbesitz sein, der sich im Vermögen einer Aktiengesellschaft befindet. Grundbesitz anderer Körperschaften (zB GmbH) oder Grundbesitz von Personengesellschaften des Handelsrechts, von eingetragenen Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder von Einzelpersonen sind nicht begünstigt. Es ist nur Grundbesitz von Aktiengesellschaften begünstigt, deren nahezu ausschließlicher Zweck vom 1. September 2003 bis zur Umwandlung in der Verwaltung von Immobilien besteht oder Grundbesitz eines eigenen Rechnungskreises von Aktiengesellschaften und für den Rechnungskreis Genusscheine gemäß § 174 AktG ausgegeben wurden und deren nahezu ausschließlicher Zweck zum 1. September 2003 bis zur Umwandlung in der Verwaltung von Immobilien besteht. In solchen Fällen fallen unter die Begünstigung auch Immobilien, die nach dem 1. September 2003 erworben wurden. Der Rechnungskreis oder die Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Handelsrechtes liquidiert wird. Für den Liquidationserlös Anteilscheine an den neuen Immobilienfonds erworben werden. An Stelle des Liquidationserlöses die Anteilscheine an den neuen Immobilienfonds an die Aktionäre oder Genussrechtsinhaber ausgegeben werden. Der neue Immobilienfonds die Grundstücke der AG erwirbt. Im Zuge einer solchen Liquidation werden die Grundstücke einstweilen "zwischengeparkt" werden müssen, wenn kein Immobilienspezialfonds errichtet wird. Die Bestimmung des § 41 Abs. 4 ImmoInvFG ist jedoch wirtschaftlich zu sehen und es ist der gesamte Umwandlungsvorgang als ein Erwerbsvorgang zu sehen. Randzahl 249 bis 259: derzeit frei.