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Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

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3.2.2. Ausschüttungsgleiche Erträge 291 Werden ausschüttungsgleiche Erträge nicht rechtzeitig (Rz 280) oder überhaupt nicht nachgewiesen, sind diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. Dabei hat die Schätzung zwingend durch die in § 42 Abs. 2 InvFG 1993 normierte Schätzungsmethode zu erfolgen. Diese Schätzung orientiert sich an zwei Beträgen. Zu vergleichen sind 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgelegten Rücknahmepreis einerseits und 10% des letzten im Kalenderjahr festgelegten Rücknahmepreises andererseits. 292 Der jeweils höhere Betrag bildet die auf Grund der Schätzung ermittelten zu versteuernden ausschüttungsgleichen Erträge. Von einer Schätzung kann abgesehen werden, wenn ein ausländischer Immobilienfonds in geeigneter Weise nachweist, dass er nur Zinsen erhalten hat, die mit der laufenden Immobilienbewirtschaftung im Zusammenhang stehen und ausschließlich ausländische Grundstücke hält, deren Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer innerstaatlichen Maßnahme von der österreichischen Steuer auszunehmen sind.