2.1.2.2. Außerordentliche Erträge 2.1.2.2.1. Substanzgewinne 89 "Außerordentliche Erträge" kommen bei Kapitalanlagefonds, nicht jedoch Immobilienfonds in Betracht. Als solche gelten realisierte Substanzgewinne. Dies sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten einschließlich Bezugsrechten eines Kapitalanlagefonds, nicht jedoch eines Immobilienfonds. Die Substanzgewinne(-verluste) ergeben sich aus dem Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös. Nicht realisierte Kursgewinne oder Kursverluste sind keine Substanzgewinne iSd § 40 Abs. 1 InvFG 1993. Zum Veräußerungserlös gehört der Veräußerungspreis abzüglich der mit dem Veräußerungsvorgang unmittelbar im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten. Zu den Anschaffungskosten von Kapitalanlagen gehören neben dem Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb unmittelbar im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (zB Händlerprovisionen). Hinsichtlich der Verrechnung zusätzlicher Aufwendungen siehe Rz 119. 90 Bei Bewertung gleichartiger Kapitalanlagen des Fonds (§§ 12, 27 und 35 InvFG 1993) mit Durchschnittspreisen (§ 209 HGB), bildet dieser Durchschnittspreis auch bei der Ermittlung der Substanzgewinne (Substanzverluste) die Anschaffungskosten. Erfolgt keine Bewertung mit Durchschnittspreisen, ist beim Verkauf eines Teiles von gleichartigen Kapitalanlagen jeweils vom Verkauf der mit den niedrigsten Anschaffungspreisen erworbenen Kapitalanlagen auszugehen. Diese Unterstellung begründet sich im Umstand, dass ein Kapitalanlagefonds auf Erzielung des bestmöglichen Ertrages für seine Anteilsinhaber ausgerichtet ist. 91 Die Aufteilung der nunmehr steuerpflichtigen Substanzgewinne erfolgt buchhalterisch in der Weise, dass für Substanzgewinne und Substanzverluste eigene Konten geführt werden. Aus der Saldierung der Substanzgewinne und Substanzverluste am Ende des Fondsgeschäftsjahres ergibt sich nach Abzug eines allfälligen Aufwandsüberhangs (Rz 121) der Gesamtbetrag der Substanzgewinne. Davon sind Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren abzuziehen, bzw. Substanzverluste aus Forderungswertpapieren dazuzurechnen. Der verbleibende Betrag ist durch fünf zu dividieren. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wird ausgewiesen. Bei einem Überhang der Substanzverluste kann dieser auf das nächste Fondsgeschäftsjahr vorgetragen werden. Ein Vortrag ist jedoch insoweit nicht möglich, als der Verlustüberhang aus der Verrechnung der laufenden Aufwendungen entstanden ist (siehe auch Rz 121). Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben (siehe dazu Rz 149). 2.1.2.2.2. Derivative Produkte 2.1.2.2.2.1. Allgemeines 92 Regelungen betreffend derivative Produkte finden sich in § 21 InvFG 1993 und in den entsprechenden Fondsbestimmungen. Darunter fallen insbesonders Optionsgeschäfte und Terminkontrakte (Futures). Die einzelnen abgeschlossenen Kontrakte sind lückenlos, richtig, geordnet und zeitnah zu erfassen. Auf Grund des Tageswertprinzips bei Investmentfonds sind sämtliche Chancen und Risiken aus derartigen Geschäften täglich zu ermitteln und bei der Bewertung des Fondsvermögens zu berücksichtigen. Realisierte Kursgewinne bilden Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 InvFG 1993. Verluste aus Transaktionen mit derivativen Produkten wird die Kapitalanlagegesellschaft ohnedies zu Lasten des Fondsvermögens verbuchen. 2.1.2.2.2.2. Optionsgeschäfte 93 Im Rahmen von Optionsgeschäften werden Verträge abgeschlossen, die dem Optionsberechtigten ein Optionsrecht einräumen, durch einseitige Willenserklärung innerhalb einer bestimmten Frist ein fest bestimmtes Vertragsverhältnis herbeizuführen. Eine "Call-Option" ist das Recht, einen bestimmten Vermögensgegenstand zu einem festgelegten Preis innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen, eine "Put-Option" ist das korrespondierende Recht zu verkaufen. Dabei zahlt der Optionsinhaber dem Stillhalter eine Stillhalteprämie, die in einer Buchhaltung zunächst zu aktivieren ist. 94 Wird die Option ausgeübt, so führt die Stillhalteprämie zu Anschaffungsnebenkosten (Call Option) oder zu einer Minderung des Veräußerungserlöses (Put Option). Wird ein Optionsrecht während seiner Laufzeit veräußert, entstehen Substanzgewinne (Substanzverluste). Ergebnisse aus Optionsgeschäften (Glattstellung, Rückkauf oder Verfall) stellen stets Substanzgewinne (Substanzverluste) dar. 95 Dabei sind Substanzgewinne aus Optionen, die mit einem Forderungswertpapier unterlegt sind, den Substanzgewinnen aus Forderungswertpapieren zuzuordnen, Optionen, die mit anderen Wertpapieren als Forderungswertpapieren unterlegt sind, den Substanzgewinnen aus anderen Wertpapieren zuzuordnen. Bei Devisensicherungsgeschäften (Devisentermingeschäft, Devisenoption oder Währungsterminkontrakte) bestehen keine Bedenken, wenn die Aufteilung am Ende des Fondsgeschäftsjahres im Verhältnis der Vermögenszusammensetzung des Fonds zu Geschäftsjahresende in Bezug auf Fremdwährungsanleihen und Fremdwährungsaktien vorgenommen wird. 96 Wird ein bereits begründetes Optionsrecht entgeltlich erworben, handelt es sich dabei um einen aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstand. Die beim Kauf zu entrichtende Zahlung entspricht den Anschaffungskosten. 2.1.2.2.2.3. Finanzterminkontrakte - Futures 97 Derartige Kontrakte sind als schwebende Beschaffungs- bzw. Absatzgeschäfte zu betrachten und scheinen daher in der Buchhaltung des Investmentfonds nicht auf. Gewinne oder Verluste daraus werden im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung als Substanzgewinne bzw. Substanzverluste gebucht und nicht auf dem zur Ausschüttung vorgesehenen Ertragskonto belassen. Die vom Fonds zu leistenden Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Futures sind grundsätzlich aufwandswirksam zu erfassen. Wenn jedoch diese Aufwendungen einzelnen Geschäften direkt zugerechnet werden können, sind die Aufwendungen mit den Gewinnen oder Verlusten aus Futures-Kontrakten zu saldieren.
