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Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

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3.1.4.7. Ausländische Immobilienfonds 271 Ein ausländischer Immobilienfonds liegt bei Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien (Rz 272) vor, die nach Gesetz, Satzung (Fondsbestimmungen) oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt sind. Die Prüfung, ob ein ausländischer Immobilienfonds vorliegt, hat jeweils im Einzelfall unter Einbeziehung und Würdigung aller Umstände zu erfolgen. Im Besonderen kommt folgenden Umständen besondere Bedeutung zu: Zur Beurteilung der Risikostreuung können die Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als wesentliche Auslegungshilfe herangezogen werden. So muss eine Veranlagung in mindestens 10 Immobilien innerhalb von drei Jahren objektiv erkennbar angestrebt werden und nach Verstreichen einer Anlauffrist von drei Jahren eine Veranlagung in mindestens zehn Immobilien bestehen. Überdies darf die in § 22 Abs. 2 ImmoInvFG für inländische Immobilienfonds eingezogene Wertgrenze von 20% des Fondsvermögens hinsichtlich einer einzelnen Immobilie nicht nachhaltig überschritten werden. Ein einmaliges Überschreiten, das voraussichtlich nicht von Dauer ist, bedingt noch keine Überbetonung. Der Fremdfinanzierungsgrad darf grundsätzlich nicht überwiegen (mehr als 50% betragen). Ein kurzfristiges Überschreiten ist jedoch unbeachtlich. Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Immobilien in Staaten über Grundstücksgesellschaften gehalten werden, in denen nach den Bestimmungen des ImmoInvFG für einen österreichischen Immobilienfonds nur ein direktes Investment zulässig wäre. So können im Extremfall alle Immobilien über eine Grundstücksgesellschaft gehalten werden, wobei die Grundstücksgesellschaften auch nicht zwingend in dem Staat ansässig sein müssen, in denen die Immobilien gelegen sind. Die Einschränkung des Erwerbs von Grundstücken im Zustand der Bebauung, unbebauten Grundstücken (§ 21 Abs. 1 Z 2 und 3 ImmoInvFG) und des Erwerbs von Grundstücken außerhalb des EWR-Raums (§ 21 Abs. 2 ImmoInvFG) sind rein ordnungspolitische Vorschriften und sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Risikostreuung ohne Bedeutung.