2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften 2.2.1. Prinzipien 2.2.1.1. Ausschüttung 140 Hinsichtlich der Prinzipien der Fondsbuchhaltung siehe Rz 70 ff. Ausschüttbar sind ordentliche Erträge (siehe Rz 82 ff) abzüglich der Aufwendungen sowie Substanzgewinne (siehe Rz 89 ff) abzüglich eines allfälligen Aufwandsüberhanges (siehe Rz 121). Zu den Erträgen gehört gemäß § 13 InvFG 1993 und § 14 Abs. 1 ImmoInvFG auch der eingekaufte Ertragsausgleich (siehe Rz 114 f). 141 Bei ausschüttenden Fonds müssen nur die ordentlichen Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge) ausgeschüttet werden. Realisierte Substanzgewinne können ganz oder teilweise unausgeschüttet bleiben. Nicht realisierte Substanzgewinne sind keine Erträge und somit nicht ausschüttbar.
