3.1.6.2. Ertragsausgleich 284 Hinsichtlich der Ermittlung des Ertragsausgleiches gilt Rz 114 ff in uneingeschränkter Form. 285 Wird der Ertragsausgleich bei ausländischen Kapitalanlage- und Immobilienfonds nicht gerechnet, ist dieser gemäß § 184 BAO zu schätzen. Hierfür ist die in § 42 Abs. 2 InvFG 1993 gesetzlich normierte Methode zwingend heranzuziehen. Für diese Schätzung ist die Anteilsveränderung zwischen Beginn und Ende des Geschäftsjahres zu ermitteln. Danach ist diese Differenz 90% der Differenz zwischen Rücknahmepreis am Ende und zu Beginn des Geschäftsjahres, mindestens aber mit 10% des Rücknahmepreises zum Ende des Geschäftsjahres zu multiplizieren. Zur Berücksichtigung, dass nicht jede Veränderung des Anteilsumlaufs erst gegen Ende des Geschäftsjahres erfolgt, ist bei positiver Anteilsveränderung ein Abschlag von 30%, bei negativer Anteilsveränderung ein Abschlag von 70% vorzunehmen. Mit diesen differenzierten Abschlägen ist gleichzeitig ein entsprechender Sicherheitszuschlag berücksichtigt. Eine Aufteilung in einen Anteil für den Ertrag aus Zinsen und Immobiliengewinnen sowie in einen Anteil für den restlichen Teil der Veränderung des Fondsvermögens hat im entsprechenden Verhältnis zu erfolgen. Beispiel: Fondsvolumen zu Beginn des Kalenderjahres 650.230.000 Fondsvolumen am Ende des Kalenderjahres 686.766.000 Veränderung des Fondsvolumens wirtschaftl. Ertrag 36.536.000 Anteilswert zu Beginn des Fondsgeschäftsjahres 98 Anteilswert am Ende des Fondsgeschäftsjahres 102 Veränderung des Anteilswertes 4 Zahl der Anteile zu Beginn des Fondsgeschäftsjahres 6.635.000 Zahl der Anteile des Fondsgeschäftsjahres 6.733.000 Anteilsveränderung 98.000 90% der Differenz 3,6 10% des Rücknahmepreises 10,2 Daher 10,2 mal Anteilsveränderung 999.600 Kürzung um 70% oder 30% 699.720 Ordentlicher Ertrag ohne Ertragsausgleich 10.000.000 Je Anteil 1,485222 Restlicher Teil der Veränderung des Fondsvolummens 26.536.000 Relation (100 x 10.000.000) : (10.000.000 + 26.536.000) 27,3702649 Geschätzter Ertragsausgleich 191.515 Umrechnung auf den Anteil 0,028444
