1.7.4.2. Steuerliche Nachweispflichten 1.7.4.2.1. Allgemeines 50 Grundsätzlich bestimmt sich die Steuerpflicht einer Ausschüttung aus Kapitalanlagefonds nach Maßgabe ihrer Zusammensetzung. Es handelt sich nicht um einen Ertrag sui generis, sondern vielmehr um die Summe der im Kapitalanlagefonds erwirtschafteten Erträge, die ihren Charakter als Zinserträge oder Dividendenerträge bzw. Substanzgewinne beibehalten (Siehe dazu Rz 2). Ausschüttungen aus Immobilienfonds sind im Privatvermögen dagegen immer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren. Dies gilt auf Grund der Bestimmung des § 40 Abs. 1 zweiter Satz ImmoInvFG auch für Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne. 51 Die Vorlage eines Nachweises über die Aufteilung der Ausschüttung ist grundsätzlich vom Anteilinhaber der Abgabenbehörde vorzulegen. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein inländischer Fonds seinem Rechenschaftsbericht eine Aufgliederung der steuerlichen Behandlung der Ausschüttung beilegt, und diese Beilage vom Anteilinhaber als entsprechender Nachweis im Abgabenverfahren der Abgabenbehörde vorlegt wird. Die Aufgliederung ist allerdings ebenso wie der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge Teil der Steuererklärung des Anteilinhabers. Der für den Anteilinhaber zuständigen Abgabenbehörde ist es nicht verwehrt, diese Nachweise der steuerlichen Behandlung einer Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch für den Nachweis ausschüttungsgleicher Erträge. Der Anteilinhaber hat daher in seiner Eigenschaft als Abgabepflichtiger dafür Sorge zu tragen, dass er auf Anfrage der Abgabenbehörde über entsprechende Dispositionen des Fonds Aufschluss geben kann. Andernfalls muss er sich nachteilige steuerliche Folgen zurechnen lassen. Bei ausländischen Fonds trifft ihn auf Grund des Auslandsbezuges die erhöhte Mitwirkungspflicht. 1.7.4.2.2. Steuerlicher Vertreter 52 Der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ist nicht vom Anteilinhaber selbst, sondern von einem steuerlichen Vertreter des Fonds zu führen. Dabei kann ein steuerlicher Vertreter eines Fonds, der andere Fonds hält, auch als steuerlicher Vertreter von Unterfonds auftreten, ohne vom Unterfonds dazu formell beauftragt zu sein. Der in diesem Zuge geführte Nachweis für die Unterfonds hat jedoch den allgemeinen formalen Vorschriften zu entsprechen. Fehlt ein gültiger Nachweis des steuerlichen Vertreters, sind die steuerpflichtigen, nicht ausgeschütteten Erträge gemäß § 184 BAO zu schätzen. Für ausländische Fonds gelten dabei besondere, in § 42 Abs. 2 InvFG 1993 und § 42 Abs. 1 ImmoInvFG explizit normierte Schätzungsregeln (Siehe Rz 291 f). In Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes gelten in verfassungskonformer Auslegung diese Schätzungsregeln auch für Inländische Fonds, außer es besteht im Einzelfall eine sachliche Begründung für eine Abweichung von diesen Schätzungsregeln. Für die Schätzung von Erträgen eines Unterfonds, durch einen Fonds, der andere Fonds hält, siehe Rz 102 ff. 53 Der Anteilinhaber kann einen solchen Nachweis nicht selbst führen, sondern lediglich eine Nachweisführung durch einen steuerlichen Vertreter des Fonds veranlassen. Als steuerlicher Vertreter sind gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz ImmoInvFG nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Es handelt sich dabei um Vertreter sui generis, die nicht Vertreter im Sinne der §§ 9 und 80 BAO sind. Hinsichtlich der Definition des Kreditinstitutes sind die Bestimmungen des BWG, hinsichtlich des Wirtschaftstreuhänders die Bestimmungen des WTBG maßgeblich. 54 § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz ImmoInvFG bestimmen jedoch, dass inländische Kapitalanlagegesellschaften, da sie als Kreditinstitut grundsätzlich eine steuerliche Vertretung ausüben dürfen, für eigene Fonds keinen gesonderten steuerlichen Vertreter namhaft machen müssen, sondern selbst die Nachweisführung auch für von ihnen aufgelegte Fonds übernehmen dürfen. Ein solcher Nachweis wird gültig erbracht, wenn dieser dem Rechenschaftsbericht angeschlossen wird, und der Rechenschaftsbericht innerhalb der gemäß § 12 Abs. 4 InvFG 1993 und § 13 Abs. 3 ImmoInvFG gesetzten Frist von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der FMA vorgelegt wird. 55 Hinsichtlich der Besonderheiten bei Erbringung des Nachweises für ausländische Fonds siehe Rz 280 ff. 1.7.4.2.3. Maßgeblichkeit des Rechenschaftsberichtes für den steuerlichen Nachweis 56 Ist aus dem Rechenschaftsbericht die notwendige Aufteilung der jeweiligen Erträge oder die Ableitung des ausschüttungsgleichen Ertrages nicht nachvollziehbar, ist eine Ergänzung beizulegen. Fehlt es an der Nachvollziehbarkeit, ist der Nachweis unschlüssig und somit unbeachtlich und berechtigt die Abgabenbehörde zur Schätzung.
