3.2.4. Substanzgewinne 3.2.4.1. Steuerbefreiung 296 Bei einem weißen Fonds finden die Ausführungen zu Rz 167 sinngemäße Anwendung. 3.2.4.2. Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne inländischer Grundstücke ausländischer Immobilienfonds 297 Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne von inländischen Grundstücken ausländischer Immobilienfonds unterliegen gemäß § 98 Z 5 lit. d EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. 298 Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne von inländischen Grundstücken ausländischer Immobilienfonds sind vom ausländischen Anteilinhaber im Erklärungswege zu erfassen. Sie unterliegen gemäß § 37 Abs. 8 Z 5 EStG 1988 dem besonderen Steuersatz von 25%. 299 Werden die Anteilscheine von ausländischen Immobilienfonds im In- oder Ausland nicht öffentlich angeboten (Rz 43 ff), ist gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne inländischer Immobilien eine Abzugssteuer einzubehalten. Gemäß § 100 Abs. 1 EStG 1988 beträgt diese 25%. 300 Für die Einbehaltung der Abzugsteuer haftet bei inländischem Grundbesitz ausländischer Immobilienfonds derjenige, der nach ausländischem Recht die Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne an die Anteilsinhaber auszuschütten hat bzw. der den Rücknahmepreis bei Anteilsrücknahme zu erlegen hat. Dies ist üblicherweise der ausländische Rechtsträger des Immobilienfonds (KAKUG). 3.2.4.3. Voraussetzungen 301 Die Steuerfreiheit für Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren sowie die Steuerfreiheit für 80% der Substanzgewinne aus der Veräußerung anderer Vermögenswerte, als auch die Berechtigung zur Inanspruchnahme des einheitlichen Steuersatzes von 25% gemäß § 42 Abs. 3 letzter Satz InvFG 1993 besteht nur insoweit, als die Ausschüttung (oder der ausschüttungsgleiche Ertrag) keine Betriebseinnahme darstellt und ein "weißer Fonds" vorliegt, dh. die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 zweiter Satz InvFG 1993 erfüllt sind. Randzahlen 302 und 303: entfallen 3.2.4.4. Substanzgewinne bei betrieblichen Anlegern 304 Die bei "weißen Fonds" vorgesehene Steuerbefreiung für Substanzgewinne sowie die Berechtigung zur Besteuerung der Sondereinkünfte mit einem fixen Steuersatz von 25% (siehe Rz 297 ff) kommt bei im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentfondsanteilen - anders als bei Investmentzertifikaten im Privatvermögen - nicht zum Tragen (§ 40 Abs. 1 InvFG 1993). Sind ausschüttungsgleiche Erträge zu erfassen, ist zu beachten, dass auf Grund der allgemeinen Norm des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 Substanzgewinne inländischer Investmentfonds nicht Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge sind. Deren steuerliche Erfassung erfolgt entweder durch tatsächliche Ausschüttung oder anlässlich der Veräußerung des Investmentzertifikates. Dies gilt jedoch auf Grund der Spezialnorm des § 42 Abs. 3 erster Satz InvFG 1993 nicht für Anteile an ausländischen Investmentfonds. 305 Werden daher von ausländischen Investmentfonds Substanzgewinne iSd § 40 Abs. 1 letzter Satz InvFG 1993 erwirtschaftet, jedoch nicht ausgeschüttet, so sind sie als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge bei der laufenden Gewinnermittlung zu erfassen. 3.2.5. Sonstige Erträge 306 Sonstige Erträge eines Investmentfonds sind all jene, die nicht zu den Zinserträgen (Rz 83 f), den Dividenden (Rz 85 ff) oder den Substanzgewinnen (Rz 89 ff) gehören. Zu den sonstigen Erträgen gehören beispielsweise die (untergeordneten) Vermietungserträge, sofern kein Immobilienfonds vorliegt (siehe Rz 271 ff).
