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Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

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2.2.2.5. Nicht betrieblicher Anleger juristische Person 2.2.2.5.1. Allgemeines 205 Hierunter fallen ausschließlich Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, sofern sie nicht kraft Rechtsform zur Buchführung nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind und/oder nicht im Firmenbuch eingetragen sind, und Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 KStG 1988, und sofern die Investmentfondsanteile nicht in einem der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Betriebsvermögen dieser Körperschaften gehalten werden. Zur Typisierung dieser Körperschaften siehe Körperschaftsteuerrichtlinien. 2.2.2.5.2. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die nicht kraft Rechtsform zur Buchführung nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind und/oder nicht im Firmenbuch eingetragen sind 2.2.2.5.2.1. Allgemeines 206 Diese Körperschaften unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, haben aber alle Einkunftsarten und können daher Investmentfondsanteile auch im außerbetrieblichen Bereich halten. Sie erzielen mit Erträgen aus Investmentfondsanteilen Einkünfte aus Kapitalvermögen. 2.2.2.5.2.2. Ordentliche Erträge 2.2.2.5.2.2.1. Zinsen 207 Zinsen (siehe Rz 83 f), die der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind dadurch endbesteuert. Sollten Zinsen aus Forderungswertpapieren, die nicht gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer unterliegen (Altemissionen), in den Fonds fließen, sind diese Zinsen körperschaftsteuerpflichtig zum Normaltarif von 34% . Es besteht allerdings die Möglichkeit gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 freiwillig einen Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer an die kuponauszahlende Stelle mit Endbesteuerungswirkung zu leisten, sofern die kuponauszahlende Stelle unverzüglich und unwiderruflich beauftragt wird, diesen Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen (Optionsmöglichkeit). 2.2.2.5.2.2.2. Inländische Dividenden 208 Inländische Dividenden sind gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei. Eine bei Ausschüttung an den Fonds vom ausschüttenden Unternehmen einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf eine etwaige Körperschaftsteuerschuld anrechenbar. Unterbleibt eine Veranlagung, kann beim Betriebsfinanzamt des depotführenden Kreditinstitutes ein Antrag auf Erstattung gemäß § 240 BAO gestellt werden. 2.2.2.5.2.2.3. Ausländische Dividenden 209 Da die anlegende Körperschaft keine § 7 Abs. 3 KStG 1988 Körperschaft ist, scheidet die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 jedenfalls aus, und sind ausländische Dividenden kapitalertragsteuerpflichtig. Für die weitere Vorgangsweise siehe Rz 162 ff. 2.2.2.5.2.3. Substanzgewinne 210 Siehe Rz 167 ff. 2.2.2.5.2.4. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung 211 Siehe Rz 171a f, Rz 173 ff und Rz 192 ff. 2.2.2.5.2.5. Übersicht in Tabellenform 212 Inländischer Investmentfonds im Privatvermögen juristischer Personen Art steuerpflichtig Kapitalertragsteuer-pflichtig Endbesteuert Zinsen Ja Ja Ja Inländische Dividenden Nein Ja (jedoch anrechenbar bzw. Erstattung gemäß § 240 BAO) Nein Ausländische Dividenden Ja Ja Ja Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren Nein Nein Nein Sonstige Substanzgewinne Ja zu einem Fünftel Ja von einem Fünftel Ja Bewirtschaftungsgewinne eines Immobilienfonds dessen Anteilscheine öffentlich angeboten werden Ja Ja Ja Aufwertungsgewinne eines Immobilienfonds, dessen Anteilscheine öffentlich angeboten werden Ja zu 80% Ja Ja Bewirtschaftungsgewinne eines Immobilienfonds dessen Anteilscheine nicht öffentlich angeboten werden Ja Ja Nein Aufwertungsgewinne eines Immobilienfonds, dessen Anteilscheine nicht öffentlich angeboten werden Ja zu 100% Ja Nein