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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

11.12 SV-Rückerstattung und Erstattung Absetzbeträge () 811 Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, gilt: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, ist der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit zu erstatten. 811a SV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben: Die Steuerberechnung nach und 2 EStG 1988 ergibt einen Betrag unter null. Die Erstattung ist mit dem errechneten Betrag unter null begrenzt. Es werden jährlich 55% (bis 2020: 50%) der Werbungskosten im Sinne des (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des und 5 EStG 1988 erstattet - gedeckelt mit dem jährlichen Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811b), der der Höhe nach dem Verkehrsabsetzbetrag entspricht (siehe Rz 805). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich der jährliche Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811b). Für Steuerpflichtige, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, erhöht sich die SV-Rückerstattung um den SV-Bonus (siehe Tabelle Rz 811b). Für das Kalenderjahr 2022 steht zusätzlich ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu (siehe Rz 811f). Mit diesem wurde die Grenze des maximalen SV-Rückerstattungsbetrages für das Kalenderjahr 2022 auf 1.550 Euro angehoben (siehe Tabelle Rz 811b und ). Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 erhöht sich für Steuerpflichtige mit Anspruch auf ein Pendlerpauschale der maximale Erstattungsbetrag zusätzlich um 60 Euro (für 2022) bzw. 40 Euro (für 2023) (siehe Tabelle Rz 811b und ). 811b SV-Rückerstattung bei Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag: 2020 2021 2022 2023 2024 2025 SV-Rückerstattung 50% 55% 55% 55% 55% 55% Jährlicher Höchstbetrag 400 Euro 400 Euro 400 Euro 421 Euro 463 Euro 487 Euro 500 Euro (bei PP) 500 Euro (bei PP) 500 Euro (bei PP) 526 Euro (bei PP) 579 Euro (bei PP) 608 Euro (bei PP) SV-Bonus + 400 Euro + 650 Euro + 650 Euro + 684 Euro + 752 Euro + 790 Euro Erhöhung bei Erhalt Teuerungsabsetzbetrag + 500 Euro (SV-Rückerstattung dann 70%) Maximaler Erstattungsbetrag 800 Euro 1.050 Euro 1.550 Euro 1.105 Euro 1.215 Euro 1.277 Euro 900 Euro (bei PP) 1.150 Euro (bei PP) 1.550 Euro (bei PP) 1.210 Euro (bei PP) 1.331 Euro (bei PP) 1.398 Euro (bei PP) Erhöhung des maximalen Erstattungsbetrages bei Anspruch auf PP () + 60 Euro + 40 Euro Maximaler Erstattungsbetrag 2022 und 2023 1.610 Euro (bei PP) 1.250 Euro (bei PP) 811c SV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag haben: Die Steuerberechnung nach und 2 EStG 1988 ergibt einen Betrag unter null. Die Erstattung ist mit dem errechneten Betrag unter null begrenzt. Es werden jährlich 80% (2020: 75% und bis zur Veranlagung 2019: 50%) der Werbungskosten im Sinne des (das sind insbesondere Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) erstattet - gedeckelt mit dem jährlichen Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811d). Im Kalenderjahr 2022 wurde durch die Einführung des Teuerungsabsetzbetrages (siehe Rz 811f) die Grenze des maximalen SV-Rückerstattungsbetrages auf 1.050 Euro angehoben (siehe Tabelle Rz 811d und ). Die Rückerstattung vermindert sich um jenen steuerfreien Teil der Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, der ausschließlich aufgrund der jeweiligen Richtsatzerhöhungen nach sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Vorschriften für Kinder gewährt wurde (). 811d SV-Rückerstattung bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag: 2020 2021 2022 2023 2024 2025 SV-Rückerstattung 75% 80% 80% 80% 80% 80% Jährlicher Höchstbetrag 300 Euro 550 Euro 550 Euro 579 Euro 637 Euro 669 Euro Erhöhung bei Erhalt Teuerungsabsetzbetrag + 500 Euro (SV-Rückerstattung dann 100%) Maximaler Erstattungsbetrag 300 Euro 550 Euro 1.050 Euro 579 Euro 637 Euro 669 Euro 811e Einkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für die Berechnung der SV-Rückerstattung und der Erstattung von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren, kann es nur insoweit zu einer Einkommensteuergutschrift im Sinne des kommen, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung der nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bleibt. Die ausländischen Einkünfte werden durch ihre Berücksichtigung nach nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen, sondern - ähnlich der Anwendung eines Progressionsvorbehalts - lediglich bei der Berechnung der negativen Einkommensteuer im Sinne des entsprechend mit einbezogen (VwGH 03.02.2022, ). Der Kinderabsetzbetrag gemäß bleibt bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit dem nach und 2 EStG 1988 berechneten Betrag unter null begrenzt. 811f Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag steht gemäß einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu. Davon ausgeschlossen sind Pensionsbezieher, die eine außerordentliche Einmalzahlung gemäß , , , oder erhalten haben. Ob eine außerordentliche Einmalzahlung ausbezahlt wurde, ist am Lohnzettel des Pensionsbeziehers anzugeben. Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Jahreseinkommen von 18.200 Euro in Höhe von 500 Euro zu und reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 24.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um die außerordentliche Gutschrift gemäß und (siehe Rz 811g). Der Teuerungsabsetzbetrag ist bei Arbeitnehmern im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 zu berücksichtigen. Bei einer Einkommensteuer unter null werden Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung 70% der Werbungskosten im Sinn des (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und , höchstens aber 1.550 Euro jährlich, erstattet. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20.500 Euro im Jahr in Höhe von 500 Euro zu und reduziert sich bis zu Pensionseinkünften von 25.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß und gemäß (siehe Rz 811g). Bei einer Einkommensteuer unter null werden Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung 100% der Werbungskosten im Sinn des , höchstens aber 1.050 Euro jährlich, erstattet. Die meisten Pensionsbezieher mit Pensionseinkünften bis 25.500 Euro haben aufgrund der erhaltenen außerordentlichen Einmalzahlung keinen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag. Ein bestehender Anspruch war in der Lohnverrechnung bis 30. September 2022 zu berücksichtigen bzw. erfolgt im Rahmen der Veranlagung für 2022. 811g Eine außerordentliche Gutschrift gemäß bzw. steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger zum Stichtag 31. August 2022 (GSVG) bzw. zum Stichtag 31. Mai 2022 (BSVG) krankenversichert mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von 566 Euro bis maximal 2.900 Euro war. Die außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei, wenn das Einkommen () des Steuerpflichtigen im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24.500 Euro beträgt. Bei höherem Einkommen ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die diesbezüglichen Daten sind vom jeweiligen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (). 812 Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter, die (bei Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach Vorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse) direkt vom Arbeitnehmer nach Jahresende an die Österreichische Gesundheitskasse geleistet werden, stehen nicht im Lohnzettel, den der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt. Zur Berücksichtigung dieser Beiträge sind sie im Jahr der Zahlung () im Formular L 1 einzutragen, sodass im Veranlagungsverfahren auch eine Berücksichtigung bei Berechnung der SV-Rückerstattung erfolgen kann.