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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

19.6.3 Zusätzliche Begünstigung für freiwillige Abfertigungen 1089 Die Begünstigung des kommt nur bei Gewährung einer freiwilligen Abfertigung zur Anwendung. Sie hängt ausschließlich davon ab, ob und inwieweit der Arbeitnehmer seine Dienstzeit nachweist. Da das Gesetz nur von Dienstzeit spricht, ist es gleichgültig, ob diese Dienstzeit bei ein und demselben Arbeitgeber bzw. bei verschiedenen Arbeitgebern verbracht worden ist. Sofern ein geeigneter Nachweis über die geleistete Dienstzeit und die ausbezahlten bzw. nicht bezahlten Abfertigungen erbracht wird, können selbst Dienstzeiten bei ausländischen Arbeitgebern berücksichtigt werden. Auch Dienstzeiten bei einem früheren Arbeitgeber für ein durch Karenzierung unterbrochenes Dienstverhältnis dürfen bei der Begünstigung des nicht unberücksichtigt bleiben (VwGH 2.8.2000, 99/13/0106). Was den Nachweis der zu berücksichtigenden Dienstzeit betrifft, bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, "bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden". Der Nachweis muss beim aktuellen Dienstverhältnis beginnen und hat in zeitlicher Hinsicht so weit zurück zu erfolgen, wie es dem Arbeitnehmer möglich ist oder opportun erscheint. Ein Außerachtlassen einzelner Jahre bzw. Dienstverhältnisse (samt der im Rahmen dieser Dienstverhältnisse bezogenen Abfertigungen) kommt dabei nicht in Betracht (vgl. VwGH 29.06.2022, ). 1089a Aus dem Wortlaut des ergeben sich in Bezug auf die Abfertigungsansprüche zwei Kürzungskomponenten: Die während der in genannten nachgewiesenen Dienstzeit bereits erhaltenen Abfertigungen im Sinne des oder gemäß , sowie die bestehenden Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des (vgl. VwGH 13.9.1988, 87/14/0146; VwGH 2.8.2000, 99/13/0106). Die Begünstigung für ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Kalendermonate () bleibt auch bei Anwendung der Kürzungskomponenten bestehen.