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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

11.1a Inflationsanpassung ( und ) 767a Ab dem Kalenderjahr 2023 werden folgende in aufgezählte Beträge im Rahmen der Inflationsanpassung nach erhöht: Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind (), der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag (), der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag samt Einschleifgrenzen (§ 33 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988), die Pensionistenabsetzbeträge samt Einschleifgrenzen (), die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus (), der in normierte Grenzbetrag der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte für den Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig, der in § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988 normierte Grenzbetrag für die Partnereinkünfte, die in normierten Grenzbeträge für die Steuererklärungspflicht, der in genannte Grenzbetrag betreffend die Abzugsteuer bei beschränkter Steuerpflicht, der in genannte Hinzurechnungsbetrag für beschränkt Steuerpflichtige, der in genannte Grenzbetrag für Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit für die Anwendung des Arbeitsplatzpauschales, ab 2026 die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988. Von der Erhöhung sind nur Betragswerte und keine Prozentwerte umfasst. Die ermittelten Beträge sind auf ganze Euro aufzurunden. 767b Der Inflationsanpassung wird jene Inflationsrate zugrunde gelegt, die auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes abstellt. Für die Ermittlung wird das auf das Zehntel eines Prozentpunkts gerundete arithmetische Mittel der für die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Kalenderjahres herangezogen. Ein sich daraus ergebender negativer Wert (Deflation) löst keine Anpassung aus und hat auf die Inflationsanpassung in Folgejahren keine Auswirkung (keine Verrechnung mit späteren positiven Inflationsraten). 767c Der gesetzlich vorgesehene Anpassungsmechanismus nach und ist erstmals für Jahre ab 2024 anzuwenden. Die Inflationsanpassung erfolgt durch zwei sich ergänzende Maßnahmen: Durch eine automatische Tarifanpassung auf Grundlage des . Es erfolgt für jedes Kalenderjahr eine Anpassung der Beträge gemäß (Rz 767a) im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres per Verordnung kundzumachen. Die Verordnung hat nur deklarativen Charakter. Durch zusätzliche gesetzlich vorzusehende Entlastungsmaßnahmen zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen auf Grundlage eines von zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstituten erstellten Progressionsberichtes (). 767d In nachfolgender Tabelle wird die jährliche prozentuelle Erhöhung der inflationsangepassten Werte dargestellt: 2023 2024 2025 6,3% 9,6% 3,8333% 6,3% 9,6% 3,8333% 1. Tarifstufe 2. Tarifstufe 3. Tarifstufe 4. Tarifstufe 5. Tarifstufe 6,3% 6,3% 3,4666% 3,4666% 3,4666% 9,6% 8,8% 7,6% 7,3% 6,6% 3,8333% 3,8333% 3,8333% 3,8333% 3,8333% 5,2% 9,9% 5,0% § 33 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988 5,2% 9,9% 5,0% 5,2% 9,9% 5,0% 5,2% 9,9% 5,0% § 34 Abs. 4 zweiter TS EStG 1988 5,2% 9,9% 5,0% § 35 Abs. 1 dritter TS EStG 1988 5,2% 9,9% 5,0% 6,3% +9,6% 5,0% 6,3% 9,6% 3,8333% 6,3% +9,6% 5,0% 6,3% +9,6% 5,0% 6,3% 9,6% 3,8333% 6,3% 9,6% 3,8333%