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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.3.10.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes 66 Bei Auslandsentsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge als auch für die Bezüge nach die Berechnung nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des iVm zu erfolgen. Lohnzahlungszeitraum ist daher grundsätzlich der Kalendermonat (außer ein Teil des für den Monat bezogenen Lohnes ist aufgrund eines DBA aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden). Die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung usw. im Sinne des sind im Verhältnis der Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen. Beispiel: Inlandsanteil 720,00 = 18,32% Auslandsanteil 3.210,00 = 81,68% SV AN-Anteil 18,12% von 3.930,00 = 712,12 = 100% SV AN-Anteil - Inlandsanteil 130,46 = 18,32% SV AN-Anteil - Auslandsanteil 581,66 = 81,68% Das Service-Entgelt für die e-card gemäß ist in jenem Monat als Werbungskosten zu berücksichtigen, in dem es vom Arbeitgeber einbehalten wird. Hat der Arbeitnehmer in diesem Monat sowohl begünstigte Auslandsbezüge als auch nichtbegünstigte Inlandsbezüge erhalten, dann bestehen keine Bedenken, wenn das Service-Entgelt zur Gänze bei den nichtbegünstigten Inlandsbezügen abgezogen wird (siehe Rz 243). Beispiel 1 (10 Tage Inlandstätigkeit, 20 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2023): Bruttobezug Inland 833,33 Bruttobezug Ausland 1.666,67 SV 453,00 LSt-Bmgl Inlandsbezüge 682,33 LSt-Bmgl Auslandsbezüge 1.364,67 davon 40% steuerpflichtig 545,87 Summe LSt-Bmgl 1.228,20 Einzubehaltende LSt 13,48 (1.228,20*0,20-197,08-35,08) Hinsichtlich des Lohnzettels erfolgt die Aufteilung in Inlandsbezug und begünstigten Auslandsbezug wie folgt: Inlandsbezug LZ-Art 1 KZ Bruttobezug 833,33 210 - SV -151,00 230 - -0,00 243 LSt-Bmgl 682,33 245 Anrechenbare Lohnsteuer 7,49 260 Auslandsbezug LZ-Art 23 KZ Bruttobezug 1.666,67 210 - SV -302,00 230 - -818,80 243 LSt-Bmgl 545,87 245 Anrechenbare Lohnsteuer 5,99 260 Die anrechenbare Lohnsteuer ist im Verhältnis Inlandseinkünfte zu Auslandseinkünften auf dem Lohnzettel Art 1 bzw. Lohnzettel Art 23 oder Lohnzettel Art 24 auszuweisen. Zur Ausstellung des Lohnzettels siehe auch Rz 67. Beispiel 2 (20 Tage Inlandstätigkeit, 10 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2023): Bruttobezug Inland 5.000,00 20 Tage Bruttobezug Ausland 4.000,00 10 Tage SV x) 1.060,02 LSt-Bmgl Inlandsbezüge 4.411,10 vorläufige LSt-Bmgl Auslandsbezüge 3.528,88 davon 60% steuerfrei 2.117,33 Kontrollrechnung: max. ASVG Höchstbeitragsgrundlage pro Tag (Wert 2023) 195,00 daher max. für 10 Tage 1.950,00 (max. Steuerfreiheit nach ) daher LSt-Bmgl Auslandsbezüge 1.578,88 (3.528,88-1.950,00) Summe LSt-Bmgl 5.989,98 Einzubehaltende LSt 1.824,34 (5.989,98 x 0,48 - 1.015,77 - 35,08) x) Höchstbeitragsgrundlage 2023 5.850 pro Monat Ein allfälliges Pendlerpauschale nach ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu berücksichtigen. Andere Werbungskosten (zB Gewerkschaftsbeitrag), die während eines Lohnzahlungszeitraumes anfallen und sowohl steuerbegünstigte Auslandsbezüge als auch steuerpflichtige Inlandsbezüge während dieses Lohnzahlungszeitraumes betreffen, sind tageweise auf diese Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen. Der auf die Auslandsbezüge entfallende Teil der Werbungskosten ist aliquot dem steuerpflichtigen und steuerfreien Teil zuzuordnen.