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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

13.2 Antragsveranlagung und antragslose Arbeitnehmerveranlagung ( und 2a EStG 1988) 13.2.1 Antragsveranlagung () 912 Der Antrag auf Veranlagung kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Die Frist für die Antragstellung ist eine unerstreckbare gesetzliche Frist. Der Antrag ist mit der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung zu stellen (). Er führt zu keiner Bindung für spätere Jahre. 912a Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (), Sonderausgaben () oder außergewöhnliche Belastungen (, und ), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag ( und 2 EStG 1988), den Unterhaltsabsetzbetrag () und den Familienbonus Plus () geltend machen und erklären, dass die Voraussetzungen für einen allfälligen Kindermehrbetrag vorliegen. 912b Eine Veranlagung kann auch beantragt werden, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt oder es zu einer Einkommensteuer unter null kommt () führt. Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung (insbesondere bei Lohnsteuerfehlberechnungen), kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen. Die Freigrenze für Kapitaleinkünfte in Höhe von 22 Euro (§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) gilt auch im Rahmen der Antragsveranlagung. 912c Beschränkt Steuerpflichtige sind nach Maßgabe des ebenfalls berechtigt, eine Veranlagung zu beantragen. Im Rahmen dieser Veranlagung sind auch die im Lohnsteuerabzugsweg nicht berücksichtigten Steuerfreistellungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Eine abkommensgemäße Entlastung von Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn einbehalten wurde, der nicht in die Veranlagung einzubeziehen ist (zB nach besteuerte Pensionsabfindung), kann nur im Wege eines Rückzahlungsantrages gemäß herbeigeführt werden; zuständig dafür ist das Finanzamt für Großbetriebe. 912d EU/EWR-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (, siehe Rz 7 ff). Daher finden in diesen Fällen die Bestimmungen über die Veranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger Anwendung.