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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

21.5 Winterfeiertagsvergütung, Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung () 1176 Winterfeiertagsvergütungen gemäß , BGBl. Nr. 414/1972, die direkt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ausgezahlt werden, unterliegen ebenfalls einer (vorläufigen) pauschalierten Besteuerung von 20% (bis 31.12.2020 22%). Betreffend die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von Lohnzetteln () gelten die Ausführungen in Rz 1171 und 1172 sinngemäß, jedoch sind hierbei keine sonstigen Bezüge herauszurechnen. Die Auszahlung der Winterfeiertagsvergütungen durch die BUAK löst keine Pflichtveranlagung gemäß aus, jedoch wird im Regelfall eine Pflichtveranlagung gemäß (zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte) vorliegen. 1176a Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den Arbeitgeber, sondern von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) direkt an die Arbeitnehmer gemäß ausgezahlt wird, sowie bei Auszahlung der Urlaubsersatzleistung übernimmt die BUAK die Pflichten des Arbeitgebers. Die BUAK hat die Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 einzubehalten. Das heißt, das Urlaubsentgelt und die Urlaubsersatzleistung sind zur Hälfte als laufender und zur Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln. Näheres siehe Rz 1083. Die Auszahlung des Urlaubsentgelts durch die BUAK löst keine Pflichtveranlagung gemäß aus, jedoch wird im Regelfall eine Pflichtveranlagung gemäß (zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtigte Einkünfte) vorliegen.