Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
33a.5 Außergewöhnliche Belastung 1241k Die § 34 und 35 EStG 1988 sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht anzuwenden.
BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok
33a.5 Außergewöhnliche Belastung 1241k Die § 34 und 35 EStG 1988 sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht anzuwenden.