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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

10.8.3 Beiträge an ausländische Pensionskassen 764 Beiträge des (ausländischen) Arbeitgebers an ausländische Pensionskassen fallen nur dann unter die Bestimmung des , wenn eine ausländische gesetzliche Verpflichtung besteht. Beiträge, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung leistet, stellen - soweit sie den Freibetrag gemäß übersteigen - steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und können in der Folge vom Arbeitnehmer als Sonderausgaben im Sinne des geltend gemacht werden. Handelt es sich bei der ausländischen Pensionskasse gleichzeitig um eine ausländische Einrichtung im Sinne des (siehe Rz 764a), sind Arbeitgeberbeiträge auch ohne ausländische gesetzliche Verpflichtung steuerfrei.