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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

33a.6 Berechnung der Steuer 1241l Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß zu berechnen. Folgende Absetzbeträge können nur bei Einkünften zur Anwendung kommen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und bleiben im Falle einer Veranlagung erhalten (): (erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag ( und 2 EStG 1988, Rz 805 bis 807) Pensionistenabsetzbetrag (, Rz 809 bis 810) Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kinderabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag stehen beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu. Ebenfalls stehen beschränkt Steuerpflichtigen die Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages, die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus nicht zu (, Rz 811 bis 812). 1241m Im Falle einer Antragsveranlagung ist anzuwenden, dh. vor Berechnung der Einkommensteuer gemäß wird dem Einkommen ein Betrag hinzugerechnet. Der jährliche Hinzurechnungsbetrag beträgt: bis 2022 9.000 Euro 2023 9.567 Euro 2024 10.486 Euro 2025 10.888 Euro Abschnitt 34 und Randzahlen 1242 bis 1243: derzeit frei