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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

10.2 Überlassung von Arbeitskleidung () 690 Bei der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung muss es sich um eine typische Berufskleidung handeln, wie zB Schlosseranzüge, Arbeitsmäntel, Uniformen, Arbeitsschutzkleidung (siehe auch - ABC "Arbeitskleidung", Rz 322). Der gleiche Begriff findet sich unter der demonstrativen Aufzählung der Arbeitsmittel im , dessen Ausführungen auch zur Auslegung des heranzuziehen sind. Die Hingabe von Barbeträgen an den Arbeitnehmer zur Anschaffung von typischer Berufskleidung, zur Reinigung bzw. zur Reparatur derselben fällt nicht unter diese Befreiungsbestimmung (VwGH 26.2.1971, 0783/69; VwGH 17.1.1995, 90/14/0203), wohl aber können die getätigten Aufwendungen Werbungskosten sein (siehe hiezu ). Es ist gleichgültig, ob die unentgeltliche Überlassung nur zum beruflichen Gebrauch führt oder ob die beigestellte typische Berufskleidung in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht.