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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

13 VERANLAGUNG VON LOHNSTEUERPFLICHTIGEN EINKÜNFTEN () 908d Jede Veranlagung gemäß setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß als Pflichtveranlagung und gemäß auf Antrag des Steuerpflichtigen. Hinsichtlich bestimmter steuerfreier Bezüge erfolgt eine Hochrechnung gemäß und 3 EStG 1988 (siehe Rz 113 ff). 13.1 Pflichtveranlagung () 909 Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in den folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben: andere Einkünfte von mehr als 730 Euro (siehe Rz 910-910b), gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden (siehe Rz 911 - 911b), Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 (siehe Rz 911c - 911d) (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung bzw. Rehabilitationsgeld, Rz 1171 f, Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Rz 1173 ff, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Rz 1177, Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, Rz 1177a, Bezüge aus Dienstleistungsschecks, Rz 655b und Rz 1177b, Bezüge gemäß , Rz 1177c, Rückzahlung von Pensionsbeiträgen Rz 688), wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde (siehe Rz 911e), wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (siehe Rz 911f), wenn ein Pendlerpauschale gemäß berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde, wenn auf Grund einer unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers oder der Unterlassung einer Meldung beim Arbeitgeber ein Zuschuss zur Kinderbetreuung () zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei ausgezahlt worden ist, bei Zufluss von Bezügen gemäß , wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, weil ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte den Lohnsteuerabzug gemäß nicht vorschriftsmäßig berechnet und vorgenommen hat (), wenn der Arbeitnehmer gemäß unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des erzielt wurden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß entrichtet wurde oder keine Abgeltung gemäß gegeben ist, bei Vorliegen einer Zuzugsbegünstigung gemäß , wenn ein Familienbonus Plus gemäß berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde, wenn ein Telearbeitspauschale (bis 2024: Homeoffice-Pauschale) gemäß in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde, wenn im Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß steuerfrei berücksichtigt wurde, wenn in den Kalenderjahren 2022 und 2023 mehr als 3.000 Euro Teuerungsprämie gemäß steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 Euro Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde (§ 124b Z 408 lit. b und d EStG 1988), wenn im Kalenderjahr 2024 mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie gemäß steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde (), wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte gemäß für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde, wenn der Klimabonus für das Kalenderjahr 2024 an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der 2024 ein Einkommen von mehr als 66.612 Euro erzielt hat ( idF BGBl. I Nr. 58/2024) oder der Anti-Teuerungsbonus für das Jahr 2022 an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als 90.000 Euro erzielt hat ( idF BGBl. I Nr. 90/2022), wenn eine außerordentliche Gutschrift gemäß und gewährt wurde und das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr mehr als 24.500 Euro betragen hat (), wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c (pauschale Reiseaufwandsentschädigung) oder (Zuschüsse oder sonstige Leistungen von Sozialfonds) nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde, wenn ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung () zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist, wenn ein Freiwilligenpauschale gemäß steuerfrei ausbezahlt wurde und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen. Siehe auch Beispiel Rz 10909.