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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

22.2 Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif () 1179 In den Fällen des wird die Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif () vorgenommen. Ist der beschränkt Lohnsteuerpflichtige in einem aktiven Dienstverhältnis, steht ihm der Verkehrsabsetzbetrag zu. Pensionisten haben Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag. Der Alleinverdienerabsetzbetrag (Alleinerzieherabsetzbetrag) steht weder aktiven Dienstnehmern noch Pensionisten zu (vgl. VwGH 8.4.1986, 86/14/0009). Ebenso steht der Familienbonus Plus beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht zu. Anders als bei der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen, kommt es bei der Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif zu keiner Hinzurechnung des Betrages gemäß . Zur Besteuerung im Falle einer Antragsveranlagung siehe Rz 1241l und Rz 1241m. 1180 Steuerfreie Bezüge im Sinne des sind bei Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte abzuziehen. Bezüge im Sinne des bleiben außer Ansatz. Die Bestimmungen der und kommen zur Anwendung. Das Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale (letztmalig im Kalenderjahr 2020) stehen ebenfalls zu. Außergewöhnliche Belastungen sowie der Freibetrag gemäß werden nicht berücksichtigt.