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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

22 BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER () 22.1 Allgemeines 1178 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen dann der beschränkten Lohnsteuerpflicht, wenn sie Einkünfte im Sinne des beziehen und der Arbeitgeber eine inländische Betriebsstätte im Sinne des unterhält. Die beschränkte Lohnsteuerpflicht entfällt in den Fällen des ; ob Arbeitsleistungen von bloß vorübergehender Dauer vorliegen, richtet sich nach den Kriterien des . Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder eines Staates, mit dem Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in dem ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildetes Diskriminierungsverbot enthalten ist, können gemäß auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die unbeschränkte Steuerpflicht in Anspruch nehmen (siehe Rz 7 ff).