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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel () 1083 Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung sowie der Überbrückungsabgeltung nach dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, Rechnung getragen. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsersatzleistung, die Abfindung gemäß § 8 bis § 10 und die Überbrückungsabgeltung gemäß und 3 BUAG sind demnach zur Hälfte als laufender Bezug und zur Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln. Für das Urlaubsentgelt gemäß gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erfolgt, gemäß § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 Folgendes: Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes ist immer mit 6% zu versteuern (der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze [siehe Rz 1055a] sind nicht anzuwenden); die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge. Bei Direktauszahlung des Urlaubsentgeltes gemäß an den Arbeitnehmer hat die BUAK für jenen Teil, der als laufender Bezug zu behandeln ist, gemäß die Lohnsteuer tageweise nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des zu berechnen, da auch die Ansprüche durch die BUAK tageweise berechnet werden; individuelle Absetzbeträge des sind nicht zu berücksichtigen. Bei Auszahlung des Urlaubsentgeltes durch den Arbeitgeber sind die als laufende Bezüge zu behandelnden Teile gemeinsam mit dem übrigen laufenden Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (monatlicher Lohnabrechnungszeitraum; ausgenommen bei "gebrochener Abrechnungsperiode"). Zur Lohnzettelausstellung siehe Rz 1233b. Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsersatzleistungen gemäß gilt Folgendes: Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil ist mit 6% zu versteuern (der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze sind nicht anzuwenden); die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge. Für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung hat die BUAK gemäß die Lohnsteuer tageweise nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des zu berechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt abzuführen ist. Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ein Lohnzettel auszustellen, wobei jener Zeitraum anzugeben ist, für den eine Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gelangt. Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsabfindungen gemäß § 10 und die Überbrückungsabgeltung gemäß und 3 BUAG gilt Folgendes: Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil ist mit 6% zu versteuern. Die Versteuerung des laufenden Bezuges hat gemäß zu erfolgen und es ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ein Lohnzettel auszustellen, wobei als Zeitraum der Beschäftigung der Kalendermonat der Auszahlung (erster bis letzter Tag des Kalendermonats) anzugeben ist. Wird die Überbrückungsabgeltung gemeinsam mit dem Überbrückungsgeld gemäß ausbezahlt, ist der laufende Bezug der Überbrückungsabgeltung gemeinsam mit dem letzten laufenden Bezug des Überbrückungsgeldes nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. Am Lohnzettel ist in diesem Fall der Zeitraum des Bezuges von Überbrückungsgeld anzugeben. 1083a Gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind weitere sonstige Bezüge (zB Weihnachtsgeld) für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, insoweit nach und 2 EStG 1988 zu besteuern, als diese vor Abzug der in genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge nicht übersteigen (Jahreszwölftel). Es kommt für diese Arbeitnehmer statt dem Jahressechstel das Jahreszwölftel zur Anwendung. Im Rahmen des Jahreszwölftels sind die sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119 ff) mit den Steuersätzen nach und 2 EStG 1988 (unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 Euro und der Freigrenze [siehe Rz 1055a]) zu versteuern. Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes und der Urlaubsersatzleistung kürzt dabei nicht das Jahreszwölftel. Für die Berechnung des Jahreszwölftels gelten die Grundsätze des Jahressechstels (siehe Rz 1057 ff). Zusätzlich sind bei der Berechnung des Jahreszwölftels neben den in Rz 1059 genannten laufenden Bezügen auch der anteilige laufende Bezug des Urlaubsentgelts, der von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt wurde, zu berücksichtigen. Damit wird gewährleistet, dass unabhängig davon, ob die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt gemäß ausbezahlt, das Jahreszwölftel gleich hoch ist. Der Arbeitgeber darf im Lohnzettel das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlte Urlaubsentgelt nicht ausweisen. Beispiel 1: Berechnung Sonderzahlung - Auszahlung durch BUAK BUAK bezahlt auf Grund des Urlaubsverbrauchs an den Arbeitnehmer 2.307,87 Euro; davon 1.153,93 Euro laufender Bezug und 1.153,93 sonstiger Bezug. Abrechnung sonstiger Bezug Brutto 1.153,93 Euro Abzügl. SV 1.153,93 Euro x 14,9% -171,94 Euro LSt-Bmgl 981,99 Euro Lohnsteuer 981,99 Euro x 6% 58,92 Euro Beispiel 2: Weihnachtsgeld - Auszahlung durch Arbeitgeber im November 2012 Abrechnung Arbeitgeber (Weihnachtsgeld) Stundenlohn 11,94 Euro Laufender Bezug 1.994,00 Euro Weihnachtsgeld (lt. Bau-KV): Geleistete Gesamtstunden 1.936 Stunden Das Weihnachtsgeld beträgt auf Grund der Berechnung nach dem Bau-KV 2.494,65 Euro Berechnung sonstiger Bezug- Jahreszwölftel: Laufende Bezüge 01.01.-31.10. 20.256,00 Euro + Zahlung der BUAK - lfd. Bezug 1.153,93 Euro + Novemberlohn 1.994,00 Euro Laufende Bezüge 01.01. - 30.11. 23.403,93 Euro Jahreszwölftel 23.403,93 Euro : 11 2.127,63 Euro Weihnachtsgeld 2.494,65 Euro - Sozialversicherung 2.494,65 Euro x 17,9% - 446,54 Euro Sonstige Bezüge innerhalb Jahreszwölftel: 2.127,63 Euro - Sozialversicherung Anteil für 2.127,63 Euro - 380,85 Euro - Freibetrag - 620,00 Euro Lohnsteuerbemessungsgrundlage 1.126,78 Euro Lohnsteuer 1.126,78 Euro x 6% 67,61 Euro Weihnachtsgeld - netto 1.980,50 Euro Jahreszwölftelüberhang 367,02 Euro SV-Jahreszwölftelüberhang 65,69 Euro Berechnung laufender Bezug: Bezug Nov. + Zwölftelüberhang 1.994 Euro + 367,02 Euro 2.361,02 Euro - Sozialversicherung (laufend und Zwölftelüberhang) 1.994 Euro x 18,9% + 65,69 Euro 442,56 Euro LSt-Bmgl 1.918,46 Euro Lohnsteuer 1.918,46 Euro x 36,5% - 369,18 Euro 331,06 Euro