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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.3.38 COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen () 112g Zulagen und Bonuszahlungen gemäß , die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind in den Kalenderjahren 2020 und 2021 bis 3.000 Euro (auch in Form von Gutscheinen oder vergleichbaren geldwerten Vorteilen) steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Leistungen handeln, die ausschließlich zu Belohnungszwecken geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Als üblicherweise bisher gewährt gelten in diesem Zusammenhang sowohl Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs als auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc.) Zahlungen. Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die an deren Stelle gewährte Bonuszahlung steuerpflichtig. Eine zweimalige vorbehaltslose Auszahlung führt laut OGH dazu, dass dem Arbeitnehmer auch für künftige Jahre ein Anspruch auf diese Zahlung zusteht (vgl. OGH 15.3.2000, ; OGH 16.2.2000, ). Zahlungen aus bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen bleiben daher weiterhin steuerpflichtig, auch wenn sie im Jahr 2020 nunmehr unter dem Titel "Covid-19 Bonuszahlung" oder "Covid-19 Zulage" gewährt werden. Daher besteht keine Steuerfreiheit gemäß , wenn die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise gezahlte Prämie anstatt (an Stelle) einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird (BFG vom 23.06.2022, RV/5100334/2022). Der Arbeitgeber hat einen Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto). Zulagen und Bonuszahlungen gemäß können allen Arbeitnehmern, nicht nur jenen in systemrelevanten Berufen oder bestimmten Berufsgruppen, gewährt werden. Auch für Zeiten von Kurzarbeit kann eine Zulage oder Bonuszahlung gemäß steuerfrei gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter im Betrieb oder im Homeoffice tätig ist bzw. war. Zulagen und Bonuszahlungen gemäß erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß . Zulagen und Bonuszahlungen gemäß sind bis 3.000 Euro auch von der Sozialversicherung (), vom Dienstgeberbeitrag () und von der Kommunalsteuer () befreit.