Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
39.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988) 1318 Die Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und die rückerstatteten Prämien gelten als Abgaben im Sinne des § 3 Bundesabgabenordnung. Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt durch Einbehaltung durch die Bausparkasse.
