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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 31.01.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

20 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge () 20.1 Allgemeines 1126 Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen Zulagen und Zuschlägen im Sinne des ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (). Soweit diese Zulagen und Zuschläge den Freibetrag gemäß überschreiten, unterliegen sie der Tarifbesteuerung (). Sie sind in die Veranlagung einzubeziehen. Siehe auch Beispiel Rz 11126.