4.3. Ursprung durch Kumulierung 4.3.1. Kumulierung mit Ursprungswaren 4.3.1.2. Diagonale Kumulierung Pankum Eine Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Präferenzzone Pankum (Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz und Türkei) ist möglich. 4.3.1.3. Diagonale Kumulierung-PanEuroMed Die PanEuroMed-Kumulierung setzt das Bestehen von Freihandelsabkommen mit identen Ursprungsregeln zwischen allen an der Kumulierung beteiligten Partnerländern voraus. Die Partnerländer haben sich darauf geeinigt, dass der Abschluss und das Inkrafttreten eines Abkommens mit PanEuroMed Ursprungsregeln von beiden Vertragspartnern der Europäischen Kommission zu melden ist. Diese veranlasst umgehend die Verlautbarung im Amtsblatt C. Erst nach Kundmachung im Amtsblatt C der EU findet die PanEuroMed Kumulierung für diese Länder Anwendung (siehe dazu UP-3250 Abschnitt 4.3). Für die Anwendung der PanEuroMed Kumulierung ist ein eigener Präferenznachweis, die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED erforderlich (siehe auch Abschnitt 7. dieser Arbeitsrichtlinie).
