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Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

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4.3.2. "Volle" Kumulierung Nach dem EWR-Abkommen ist es auch möglich, Herstellungsvorgänge in einem Vertragsstaat des EWR, die noch nicht zu einem Ursprungserzeugnis geführt haben, zu Herstellungsvorgängen in einem anderen Vertragsstaat des EWR hinzuzurechnen und beide insgesamt als einen ursprungsbegründenden Vorgang zu bewerten.