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Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

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  2.2. Besondere Voraussetzungen (EU-NO, EU-IS) Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom jeweiligen bilateralen Abkommen erfasst sein; 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des bilateralen Abkommens sein; 3) die Ware muss aus NO oder IS direkt in die EU befördert worden sein; 4) das Verbot der Zollrückvergütung muss eingehalten worden sein; 5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.