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Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

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7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Im EWR-Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1) die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED betreffend eine bestimmte Sendung; 2) die Erklärung auf der Rechnung oder die EUR-MED Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6000 EURO, (siehe Abschnitt 7.8.) von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellt werden kann. Der zu verwendende Text für die Erklärung auf der Rechnung und EUR-MED Erklärung auf Rechnung ist der UP-3250 Abschnitt 7.1. zu entnehmen