← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

9. Praktische Vorgangsweise bei Ausfuhrabfertigungen 9 5. Prüfung des Antragformulars 9.5.1.1. Standardsätze Die folgenden Standardsätze entsprechen diesen Erfordernissen und sind daher den Ausführern zur Verwendung zu empfehlen: 1) "Vollständige Erzeugung im EWR" ausschließlich für Waren, welche die in UP-3000 Abschnitt 4.2.3. (Gemeinsamen Bestimmungen) genannten Voraussetzungen erfüllen; 2) "ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß Ursprungsliste (Nr.)"; Dieser Satz ist zu wählen, wenn Vormaterialien mit nicht EWR - Ursprung in Übereinstimmung mit dem in der Ursprungsliste vorgegebenen Herstellungsvorgang verwendet wurden. In die Klammer ist die vierstellige Nummer des Zolltarifs der im EWR hergestellten Ausfuhrware einzusetzen; sind in der Ursprungsliste für verschiedene Waren ein und derselben Nummer unterschiedliche Herstellungsvorgänge vorgesehen, ist anzugeben, welcher erfüllt wurde, z.B. "Nr. 4418, 2. Eintragung". Bei jenen Waren, bei denen in der Ursprungsliste zwei Herstellungsvorgänge nebeneinander vorgesehen sind, zwischen deren Erfüllung der Hersteller wählen kann (Normalregel in der Spalte 3, alternatives Prozentsatzkriterium in der Spalte 4), ist zusätzlich zu den obigen Angaben noch zu erklären, ob der Herstellungsvorgang der Spalte 3 oder der der Spalte 4 erfüllt wurde, also z.B. "Nr. 8423, Spalte 4", bzw. "Nr. 8524 2. Eintragung, Spalte 3"); 3) "ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß Ursprungsliste unter Anwendung der generellen Toleranzregel"; für Waren bei denen die letztgenannte Sonderregelung (Siehe Abschnitt 4.2.4.2.) für die Erfüllung der in der Ursprungsliste genannten Herstellungskriterien ausgenutzt wurde; 4) "ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß Ursprungsliste unter Anwendung der Lockerung des Territorialitätsprinzips" für Waren bei denen die letztgenannte Sonderregelung (Siehe Abschnitt 4.2.8.1.) für die Erfüllung der in der Ursprungsliste genannten Herstellungskriterien ausgenutzt wurde; 5) im Falle dass der Ursprung nur durch die volle Kumulierung (Siehe Abschnitt 4.3.4.) erzielt wurde, wären die unter Z 1), 2) und 3) angeführten Standardsätze jeweils noch durch den Zusatz "und unter Anwendung der vollen Kumulierung" zu ergänzen; 6) "Wiederausfuhr eines EWR-Ursprungserzeugnisses in unverändertem Zustand" für Waren, die bereits als Ursprungserzeugnisse des EWR mit gültigem Ursprungsnachweis eingeführt worden sind und wiederausgeführt werden, ohne im EWR be- oder verarbeitet worden zu sein; 7) "Be- oder Verarbeitung von EWR-Ursprungserzeugnissen und/oder Ursprungserzeugnissen der Schweiz"; dieser Satz wäre anzugeben, wenn im Rahmen der Kumulierung nur Vormaterialien verwendet wurden, die bereits EWR-Ursprungserzeugnisse sind und/oder wenn Ursprungserzeugnisse aus anderen Staaten der Präferenzzone in der EG mehr als eine geringfügige Be- oder Verarbeitung erfahren haben (Siehe Abschnitt 4.3.4.); 8) wurden EWR-Ursprungserzeugnisse und/oder Ursprungserzeugnisse anderer Staaten der Präferenzzone verwendet und außerdem drittländische Vormaterialien eingesetzt, die ausreichend bearbeitet wurden, wären die unter Z 2) und 3) angegebenen Standardsätze mit dem Zusatz "unter Verwendung von EWR-Ursprungserzeugnissen und/oder (z.B. Schweizer) Ursprungserzeugnissen" zu verwenden.