3.1.2. Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte Dem multilateralen EWR-Abkommen unterliegen auch die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte. Es handelt sich hierbei überwiegend um Waren aus dem Bereich der Kapitel 1-24 jedoch auch um einzelne Positionen aus dem Bereich der Kapitel 25-97. Diese Waren sind in den Tabellen I und II zum Protokoll 3 angeführt. Es handelt sich dabei um keine bilateralen Protokolle zwischen der Gemeinschaft und den anderen Vertragsparteien, sondern um ein gemeinsames Protokoll 3 mit zwei für alle Vertragsparteien geltenden Warenlisten (Tabelle I und Tabelle II). 3.1.2.1. Tabelle I Für in Tabelle I angeführte Waren gelten die in den Anhängen zu dieser Tabelle angeführten Zollsätze. Für jeden Vertragspartner gelten spezielle Regelungen. Anhang I zu Tabelle I enthält die Einfuhrregelungen der Gemeinschaft, Anhang II zu Tabelle I enthält die isländischen Einfuhrregelungen und Anhang III zu Tabelle I enthält die norwegischen Einfuhrregelungen. Die Zollsätze werden in jährlichen Abständen überprüft und können vom Gemeinsamen Ausschuss geändert werden. Die Vertragsparteien dürfen zwar für diese Waren ihr Ausfuhrerstattungssystem anwenden, jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Märkten der Vertragsparteien. Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt. 3.1.2.2. Tabelle II Für in Tabelle II angeführte Waren dürfen bei der Einfuhr keine Zölle bzw. Abgaben gleicher Wirkung eingehoben werden und bei der Ausfuhr keine Erstattungen gewährt werden. Die Bestimmungen des Protokolls 3 gelten nicht für Liechtenstein.
