← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  7.4. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 7.4.3. Ausfüllung 7.4.3.2. Ausführer und sein Vertreter EWR-Ursprungserzeugnisse aus Liechtenstein über Schweiz ( siehe Abschnitt 7.3.2. ) 7.4.3.3. Präferenzverkehr Bei der Ausfuhr nach dem EWR-Abkommen muss auf dieses Präferenzabkommen Bezug genommen sein, wobei die Angabe "EWR" als Ursprungsland genügt. 7.4.3.5. Ursprungsstaat/land Es sind die Abkürzungen "EWR", "EEA", "EEE", "EOS", "EOX", "SEE", "EER", "EES" oder "ETA" für die Bezeichnung des Europäischen Wirtschaftsraumes als einheitliches Ursprungsgebiet in den Amtssprachen der Vertragsparteien vorgesehen. Die Angabe "CCM" bedeutet die spanischen Gebiete Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla. Im Rahmen von PanEuroMed ist die Angabe EWR nicht zulässig, es muss das tatsächliche Ursprungsland aufscheinen.