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Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

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  9.8. Lieferantenerklärung im EWR 1) Wie bereits unter UP-3000 Abschnitt 9.5.2.1. sowie UP-3000 Abschnitt 9.5.2.2. hingewiesen wurde, trägt derjenige, der einen Präferenznachweis beantragt oder selbst ausstellt, die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben auch insoweit, als es sich um Waren handelt, die er von jemand anderem bezogen hat. 2) Führt der Ausführer nicht selbst mit den gelieferten Vormaterialien Herstellungsvorgänge durch, die zu einem autonomen Ursprung führen, benötigt er Angaben seines Lieferanten in einem anderen EWR Mitgliedstaat darüber, welchen Herstellungsvorgängen die gelieferten Vormaterialien bereits unterzogen worden sind. Soweit es sich, bei den Vormaterialien um EWR-Ursprungserzeugnisse handelt, ist die Ursprungseigenschaft mittels Präferenznachweis nachzuweisen. Die für die volle Kumulierung (Abschnitt 4.3.2.) erforderlichen Informationen müssen hingegen mittels einer eigenen Lieferantenerklärung weitergegeben werden, deren äußere Form von den Ursprungsregelungen vorgeschrieben ist. Sie ist jedoch nicht ident mit der in den Gemeinsamen Bestimmungen UP-3000 Abschnitt 9.7. angeführten Lieferantenerklärung. 3) Diese spezielle Lieferantenerklärung dient als Nachweis für eine im EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitung an einer Ware, welche noch nicht die Präferenzursprungseigenschaft erlangt hat. Dieser Nachweis ist erforderlich, wenn für das Erzeugnis zu deren Herstellung diese Ware verwendet worden ist, die Ursprungseigenschaft des EWR geltend gemacht wird.