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Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

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  9.8.5. Aufbewahrungspflicht Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung oder eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausstellt, hat eine Kopie der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung und der Unterlagen (Rechnung, Lieferschein, sonstiges Handelspapier), denen diese beigefügt war, alle Unterlagen (Rechnung, Lieferschein, sonstiges Handelspapier), auf die sich eine Langzeit-Lieferantenerklärung bezieht, sowie alle Belege zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.