9.8.5. Aufbewahrungspflicht Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung oder eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausstellt, hat eine Kopie der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung und der Unterlagen (Rechnung, Lieferschein, sonstiges Handelspapier), denen diese beigefügt war, alle Unterlagen (Rechnung, Lieferschein, sonstiges Handelspapier), auf die sich eine Langzeit-Lieferantenerklärung bezieht, sowie alle Belege zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
