BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok
4.2.11. Buchmäßige Trennung Im Artikel 20 des Ursprungsprotokolls wurde eine neue rechtliche Basis für die "Buchmäßige Trennung" geschaffen. Die entsprechenden Bestimmungen sind der UP-3000 Abschnitt 10.2.7. zu entnehmen.