9.8.1. Äußere Form 1) Die Lieferantenerklärungen sind nach den in den Anhängen V ( http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:321:0001:0119:DE:PDFSeite 115) und VI (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:321:0001:0119:DE:PDFSeite 117) zu Protokoll 4 vorgesehenen Mustern abzugeben. 2) Die Erklärung ist auf einem gesonderten Blatt, welches der Handelsrechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Geschäftspapier beigefügt ist, in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder der Vertragsstaaten abzugeben. Aus der Warenbeschreibung muss zweifelsfrei ersichtlich sein, auf welche Ware sich die Erklärung bezieht. 3) Die Lieferantenerklärung kann maschinschriftlich, gedruckt oder handschriftlich (mit Tinte in Druckschrift) nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie erstellt wird, ausgestellt werden und muss originalhandschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein.
