7.3. Allgemeine Hinweise betreffend Präferenznachweise 7.3.2. Ausführer Der in Protokoll 4 des EWR-Abkommens verwendete Begriff "Ausführer" kann im Falle von EWR-Ursprungserzeugnissen, die zunächst von Liechtenstein in die Schweiz ausgeführt und sodann in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Liechtenstein weiter ausgeführt werden auch Ausführer in der Schweiz einschließen. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass der Schweizer Ausführer die Erklärung auf der Rechnung gem. Artikel 21 des Protokolls 4 ausfertigt. Ebenso kann in derartigen Fällen von den schweizerischen Zollbehörden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß Protokoll 4 ausgestellt werden.
