1. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse des EWR sowie auf Ursprungserzeugnisse der an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländer Anwendung (je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C - siehe UP-3250 Abschnitt 4.3). Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der EU angewendet wird sowie das Gebiet Islands, Liechtensteins, Norwegens und die Gebiete der an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländer (je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C - siehe UP-3250 Abschnitt 4.3). Zum Gebiet des EWR gehören auch die Hoheitsgewässer der angeführten Staaten. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder des jeweiligen Vertragsstaates, sofern die im Artikel 5 (2) der Ursprungsprotokolle angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
