← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

10.2.4. Prüfung von Lieferantenerklärungen 10.2.4.2. Ausländische Lieferantenerklärung 1) Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung kann die Zollbehörde stichprobenweise oder immer dann vornehmen, wenn solche Erklärungen für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden sind und begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben bestehen. 2) Diesfalls werden die Lieferantenerklärung und die Rechnung, der Lieferschein oder sonstige Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Landes übermittelt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung werden alle Unterlagen und bekannten Umstände übermittelt, die auf die Unrichtigkeit der Angaben schließen lassen. 3) Die Antragstellung erfolgt wie bei ausländischen Präferenznachweisen unter Einschaltung der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung. 4) Anhand des von der ausländischen Zollbehörde übermittelten Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind und inwieweit diese Erklärung für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte. 10.2.4.3. Österreichische Lieferantenerklärung 1) Bezweifeln ausländische Behörden die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit einer in Österreich ausgestellten Lieferantenerkärung, so können diese Behörden zwecks Überprüfung auf analoge Weise vorgehen wie unter Abschnitt 10.2.4.2. für die österreichischen Behörden beschrieben. Sie werden daher ebenso die Verifizierung der Lieferantenerklärung verlangen. 2) Das Verfahren läuft in Österreich wie bei der Verifizierung ausländischer Präferenznachweise, dh unter Einschaltung der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung ab. 3) Das die Prüfung vornehmende Zollamt ist berechtigt, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, sobald als möglich mitzuteilen und muss die unter Abschnitt 10.2.4.2. Punkt 4 erwähnten Aspekte enthalten.