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Arbeitsrichtlinie "EWR" (UP-3110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2011 · Quelle: Findok

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  6. Verbot der Zollrückvergütung 6.1. Grundsätzliches Das Verbot der Zollrückvergütung bleibt von den Liberalisierungen bei den Herstellungskriterien unberührt. Für Vormaterialien, die noch keine EWR-Ursprungserzeugnisse oder keine Ursprungserzeugnisse der Präferenzzone sind, sowie für alle drittländischen Verarbeitungsvorgänge (Lockerung des Territorialitätsprinzips) ist jede Rückerstattung oder teilweise Nichterhebung von Zöllen und Abgaben zollgleicher Wirkung verboten. Die als EWR-Ursprungserzeugnisse ausgeführten Waren müssen somit bezüglich der in ihnen enthaltenen Drittlandswaren bzw. wertmäßigen Drittlandsanteilen (bei Anwendung der Lockerung des Territorialitätsprinzips) so behandelt werden, als würde die Fertigware in der EU im freien Verkehr verbleiben.