4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes 4.3.5.1. Mehr als Minimalbehandlung Im Falle einer Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen aus Ländern der Präferenzzone gilt das Herstellungsland als Ursprungsland, wenn dort an der Ware insgesamt eine über eine Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. 4.3.5.2. Minimalbehandlung Im Falle einer Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen aus Ländern der Präferenzzone gilt das Herstellungsland als Ursprungsland, wenn dort zwar an der Fertigware insgesamt keine über eine Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, der dort erzielte Wertzuwachs aber den Wert der verwendeten Vormaterialien aller anderen Länder der Präferenzzone übersteigt. Ist der Wertanteil der Vormaterialien aus anderen Ländern der Präferenzzone höher, so gelten die hergestellten Waren als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der mit verwendeten Vormaterialien entfällt. 4.3.5.4. "Volle" Kumulierung In den Präferenznachweisen über Waren, die unter Kumulierung von EWR-Vormaterialien erzeugt worden sind, ist bei der Ausfuhr in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Ursprungsstaat grundsätzlich immer "EWR" anzugeben. Im EWR-Abkommen gibt es nicht mehr die Zuordnung des Ursprungs der Waren zu einem bestimmten Vertragspartner. Für die Erfüllung der Ursprungsregeln gelten die Gebiete der einzelnen Vertragsparteien des EWR als ein Gebiet und es gibt nur mehr den einheitlichen "EWR-Ursprung" mit der Konsequenz der Möglichkeit der "vollen Kumulierung". 4.3.5.5. EWR = EU Ursprungserzeugnisse des EWR gemäß Protokoll 4 gelten als Ursprungserzeugnisse der EU. Im Rahmen von PanEuroMed ist die Angabe EWR nicht zulässig es muss das tatsächliche Ursprungsland aufscheinen.
