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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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2.14. Zugelassener Empfänger Aufgrund von Art. 230 Zollkodex der Union besteht die Möglichkeit, einen zugelassenen Empfänger im Carnet TIR-Versand zu bewilligen. Rechtsgrundlagen Durch Art. 230 Zollkodex der Union wurde die Möglichkeit geschaffen, den Status des zugelassenen Empfängers im Carnet TIR-Verfahren zu bewilligen. Gemäß Art. 49 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (1978) können den Wirtschaftsbeteiligten weitergehende Erleichterungen gewährt werden, sofern die Anwendung dieses Übereinkommens dadurch nicht behindert wird. Voraussetzungen Gemäß Art. 186 UZK-DA, ist vom Wirtschaftsbeteiligten ein Antrag (siehe Formular Za 94) bei seiner örtlich zuständigen Zollstelle (§ 54 ZollR-DG) zu stellen. Die Zollstellen erteilen nach Prüfung der Voraussetzungen der in Art. 187 UZK-DA genannten Bedingungen die Bewilligung laut Standardset (SET 036). Die Bewilligung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie erteilt wurde. Die Bewilligung gilt nur für TIR-Verfahren, bei denen ein TIR-Transport beendet wird. Eine Teilentladung und Weiteranweisung durch einen zugelassenen Empfänger ist im TIR-Verfahren nicht zulässig. Verfahren beim zugelassenen Empfänger Das Verfahren ist gemäß den Rechtsgrundlagen des Artikels 282 UZK-IA und den in der Bewilligung näher ausgeführten Bestimmungen durchzuführen. Aufzeichnungen über die nachfolgende zollrechtliche Bestimmung sind als "Eintragung in die Bücher" insofern zwingend vorzunehmen, dass eine lückenlose Überwachung durch die zuständigen Zollstellen gewährleistet ist. Beendigung im NCTS Beendigungen von TIR-Verfahren, welche im NCTS eröffnet wurden, sind auch von zugelassenen Empfängern zwingend im NCTS zu erfassen. Die Beendigung erfolgt analog zu den Bestimmungen hinsichtlich der Beendigung im NCTS sowie gemäß den Bestimmungen und Auflagen der gesonderten "Bewilligung des Status als zugelassener Empfänger im Carnet TIR-Verfahren". Diejenigen TIR-Verfahren, die vom zugelassenen Empfänger im NCTS zu beenden sind, werden im Kontrollmonitor als "Rot-Fall" angezeigt. Über eine allfällige Kontrolle ist manuell zu entscheiden. Diese Vorgangsweise erfolgt aus Gründen der Evidenzhaltung der einzelnen Fälle, um in weiterer Folge die Vorlage des Carnet beim Zollamt durch den zugelassenen Empfänger zu gewährleisten. Der TIR-Versand gilt als beendet, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 278 bis 282 UZK-IA und alle in dieser Bewilligung angeführten Auflagen erfüllt wurden. Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR zusammen mit dem Versandbegleitdokument den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag vorgelegt wird. Nach Anbringung der erforderlichen Sichtvermerke wird der Trennabschnitt 2 dem Carnet TIR entnommen und bei der Bestimmungszollstelle chronologisch abgelegt. Anschließend wird dem zugelassenen Empfänger das Carnet TIR ausgehändigt, welcher für die Rückgabe an den Inhaber oder dessen Vertreter sorgt. Im Falle eines Systemausfalls gelten die Bestimmungen des Notfallverfahrens . 2.15. Sonderfälle Mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen (1) Bei Transport ohne Raumverschluss (außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren) ist nur eine Abgangs- und eine Bestimmungszollstelle erlaubt, wenn andere als sperrige Waren beigeladen werden sollen. (2) In allen anderen Fällen dürfen Transporte mit Carnet TIR auch über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen darf jedoch "vier" nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollstellen nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abfertigungszollstellen angenommen worden ist. (3) Die einzelnen Teilladungen sind in der Reihenfolge der Ein- oder Ausladungen auf allen Warenmanifesten durch einen Strich deutlich voneinander getrennt aufzuführen. Die Beladung ist, obwohl auch hier eine entsprechende Gruppierung zweckmäßig wäre, allein dem Beteiligten zu überlassen. (4) Für jede Abgangs- und Bestimmungszollstelle sind je zwei Einlageblätter notwendig. (5) Derartige Vorfälle sind als en-route-Ereignisse im NCTS bei der Bestimmungszollstelle zu erfassen. Notfallverfahren Die Bestimmungen für das Notfallverfahren richten sich nach den Ausführungen dieser Arbeitsrichtlinie und sind analog Abschnitt 7. für das NCTS-TIR-Verfahren anzuwenden (WinEvi Mustereingaben in Anhang 1). Abgang im Notfallverfahren Der rote Sonderstempelabdruck ist im Feld "amtliche Vermerke" auf den Volet 1- und Volet 2-Blättern anzubringen (Transport in der EU); die FRN in den vorgesehenen Feldern sowie auf Volet 2 zwischen den Feldern 2 und 7. Bestimmung im Notfallverfahren Bei der Beendigung des Verfahrens wird keine separate FRN vergeben. Für die Eingabe in WinEvi wird die FRN/MRN oder Lagerpost des anschließenden Verfahrens herangezogen. Erfassung der Daten in e-zoll Wichtig: Nach Beendigung sind die entsprechenden Datensätze in e-zoll NCTS zu erfassen, um dem Abschnitt 2.14. zu entsprechen. Evidenz und Versand der Trennabschnitte Die beim Zollamt verbleibenden Stammabschnitte der Carnets TIR sind chronologisch bzw. beim jeweiligen nachfolgenden Zollverfahren abzulegen. Die Rücksendung der Trennabschnitte an ausländische Abgangszollstellen hat in jedem Fall innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen. SAFE TIR Die österreichische Zollverwaltung hat sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem österreichischen bürgenden Verband AISÖ und der IRU verpflichtet, bei der Beendigung eines TIR-Versands gewisse Daten an das elektronische Kontrollsystem "SAFE TIR" zu übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt aufgrund bestimmter Auswahlkriterien automatisch vom System. Erfassung der Daten in e-zoll Wichtig: Im Falle der Beendigung im Notfallverfahren sind die entsprechenden Datensätze im e-zoll NCTS zu erfassen.