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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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8.4. Nachprüfungsverfahren Zweck und Vorgehensweise der Nachprüfung Das Nachprüfungsverfahren dient der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Eintragungen und Stempelabdrucke auf den Exemplaren der Versandanmeldung und anderen Begleitpapieren; geprüft werden auch die Angaben zum Unionsversandverfahren oder in den Dokumenten, mit denen der Gemeinschaftscharakter der Waren begründet wurde. Die einem Nachprüfungsverfahren zu unterziehenden Fälle werden nach der Risikoanalyse oder stichprobenweise ermittelt. Die Nachprüfung erfolgt ferner in Zweifelsfällen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten. Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls technische Mittel einsetzen, um den Zweck des Nachprüfungsverfahrens zu erreichen und die Aufgabe zu erleichtern. Die ersuchten zuständigen Behörden senden das Nachprüfungsersuchen innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Nachprüfungsersuchens an die ersuchenden Behörden zurück.