1.14. Kombinierter Verkehr Straße - Schiene - Straße (1) Bei Beförderungen im kombinierten Verkehr Straße - Schiene - Straße wird die Übernahme der Waren auf die Schiene auf einem Übernahmeschein oder einer zusammenfassenden Auflistung der Übernahmen von dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen bescheinigt. (2) Bei Sendungen des begleiteten kombinierten Verkehrs Straße - Schiene - Straße (Rollende Landstraße) nehmen die für den Versand- bzw. Bestimmungsbahnhof der Rollenden Landstraße zuständigen Zollstellen die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1 wahr. Übernahme durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen (1) Wenn eine im kombinierten Verkehr Straße - Schiene- Straße unter Verwendung eines oder mehrerer Versandscheine T1 oder T2 beförderte Warensendung von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in einen Bahnhof zwecks Umladung auf Eisenbahnwagen übernommen und über das Gebiet eines Drittlands einschließlich der EFTA-Länder oder nach einem EFTA-Land oder von einem EFTA-Land aus weiterbefördert wird, bescheinigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Übernahme auf einem ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck, wobei gegebenenfalls für jede Abgangszollstelle ein Vordruck auszustellen ist. (2) Dieser Vordruck kann bestehen aus: einem Übernahmeschein (adaptierter TC 10-Grenzübergangsschein); einer zusammenfassenden Auflistung der Übernahmen, die täglich oder spätestens alle zwei Tage zu erstellen ist; dabei ist für jede verschiedene Abgangszollstelle, die in der Liste genannt ist, eine Ausfertigung zu erstellen. (3) Dieser Vordruck enthält folgenden Vermerk: "ÜBERNAHME - BAHN" Er enthält ferner: die Kennzeichnung des Beförderungsmittels (beispielsweise Straßenfahrzeug oder Behälter); die Angabe der Art (T1 oder T2) und der Nummer(n) des oder der die Sendung begleitenden Versandscheine(s) T; die Angabe der Abgangszollstelle und des Abgangslandes. (4) Die Übereinstimmung dieser Angaben mit den entsprechenden Angaben auf dem oder den die Sendung begleitenden gemeinschaftlichen Versandscheinen wird mit dem auf dem Vordruck angebrachten Tagesstempel des Versandbahnhofes bescheinigt. (5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Versandbahnhof übermittelt die Übernahmescheine und/oder die zusammenfassenden Auflistungen unverzüglich der für den Versandbahnhof zuständigen Zollstelle. 1.14.1. Überprüfung der Sicherheitsleistung beim Übergang Schiene/Straße Im Eisenbahnverkehr zurückgelegte Teilstrecke Wenn eine im kombinierten Verkehr Straße - Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Versandscheine T1 oder T2 beförderte Warensendung von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert wird, haften das Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Inhaber des Verfahrens oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können. 1.15. Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten 1.15.1 Beförderung auf dem Luftweg Über Antrag ist Luftverkehrsgesellschaften bescheidmäßig die Bewilligung nach Art. 191 UZK-DA iVm 199 UZK-DA zur Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments zu erteilen. Die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren wird nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen in der Union durch. Der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind. Konsultationsverfahren vor Bewilligungserteilung Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Zentralstelle im prüft die in den Artikeln 191 und 199 UZK-DA festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörde am Abgangs- und/oder am Bestimmungsflughafen. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß Art. 15 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss. Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr (Art. 320 UZK-IA) Die Waren werden in das Unionsversandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden. Der Inhaber des Verfahrens trägt die entsprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein. Wenn die Waren der Bestimmungszollstelle am Flughafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden, endet das Unionsversandverfahren. Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis. Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Beförderung von Luftfrachtgut im Straßenverkehr Entsprechende Versandverfahren sind im Unionsversandverfahren durchzuführen. 1.15.2. Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen Werden die Waren, die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung (zB Rohrleitung) befördert werden, durch diese Einrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das Unionsversandverfahren übergeführt (Art. 321 UZK-IA). Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet der Union befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das Unionsversandverfahren übergeführt. Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind, in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen oder das Zollgebiet der Union verlassen haben. 1.15.3. Beförderung von Unionswaren in, aus oder über ein EFTA-Land Versand über das Gebiet eines EFTA-Landes Die Beförderung von Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines EFTA-Landes kann im internen Unionsversandverfahren (T2) erfolgen. Beförderung von Gemeinschaftswaren in ein EFTA-Land Unionswaren, die von einem Mitgliedstaat aus in ein EFTA-Land befördert werden, müssen im internen Unionsversandverfahren befördert werden, wenn dies vorgeschrieben ist. Ausfuhr von Unionswaren in ein EFTA-Land Werden Unionswaren im Unionsversandverfahren im Eisenbahnverkehr von einem Versandbahnhof im Zollgebiet der Union nach einem Bestimmungsbahnhof in einem EFTA-Land befördert, so ist grundsätzlich von einer Ausfuhr auszugehen. Sollen diese Waren jedoch aus dem EFTA-Land nach einer Frachtunterbrechung und anschließender Neuaufgabe nach einem Ort im Zollgebiet der Union weiterbefördert werden, so wird beim Abgang der Sendung im ursprünglichen Abgangsmitgliedstaat nicht von einer Ausfuhr ausgegangen, wenn der Beteiligte nachweist, dass es sich um eine Lieferung innerhalb der Union handelt. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage einer Rechnung mit den Umsatzsteueridentifikationsnummern des Versenders und des Empfängers nach der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem oder durch Vorlage eines begleitenden Verwaltungsdokuments für verbrauchsteuerpflichtige Waren nach den Vorschriften der Systemrichtlinie 92/12/EWG geführt werden. Weiterbeförderung von Unionswaren aus einem EFTA-Land Unionswaren, die in ein EFTA-Land befördert wurden, können von dort in die Union im internen Unionsversandverfahren weiterbefördert werden, wenn i) sie sich in unverändertem Zustand befinden, ii) sie nicht in ein Zollverfahren außer in ein Versand- oder Lagerverfahren übergeführt worden sind (dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden), iii) das in einem EFTA-Land ausgestellte T2 oder T2L Dokument einen Verweis auf das ursprünglich in einem Mitgliedstaat ausgestellte Dokument und alle darauf enthaltenen Angaben enthält.
