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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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8.7. Suchverfahren im Unionsversandverfahren Notfallverfahren Dieser Abschnitt gilt nur, wenn das Unionsversandverfahren im Notfallverfahren eröffnet wurde. 8.7.1. Suchanzeige im Unionsversandverfahren oder des vereinfachten Verfahrens bei bestimmten Beförderungsarten Dieser Abschnitt basiert auf einer der folgenden Unterlagen, die im Fall des Notfallverfahrens als Versandanmeldung verwendet werden: Einheitspapier ein von dem System des Wirtschaftsbeteiligten auf weißem Papier gedrucktes Einheitspapier oder das Versandbegleitdokument, wenn die zuständigen Behörden des Abgangslandes die Notwendigkeit, dass der Wirtschaftsbeteiligte dieses Dokument verwendet, als gerechtfertigt ansehen. In diesem Fall trägt das Versandbegleitdokument keinen Strichcode, und es wird keine MRN darauf vermerkt. Einleitung Fehlt der Nachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens oder werden die zuständigen Behörden darüber unterrichtet oder vermuten sie, dass das Verfahren nicht beendet wurde, so nehmen sie einen Monat nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle Kontakt mit dem Inhaber des Unionsversandverfahrens auf, damit er durch Vorlage des Vordrucks in Anhang 9AQ den Nachweis dafür erbringt, dass das Verfahren beendet wurde; so wird zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle das Suchverfahren bei der angemeldeten Bestimmungszollstelle eingeleitet. Das Suchverfahren dient dazu: einen Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erhalten, damit das Verfahren erledigt werden kann oder bei Fehlen eines solchen Nachweises oder wenn sich später herausstellt, dass der Nachweis gefälscht oder ungültig war, die Bedingungen für das Entstehen der Zollschuld, den (die) Schuldner und die für die Erhebung der Schuld zuständigen Behörden festzustellen. Dieses Verfahren beruht auf der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen den zuständigen Behörden und berücksichtigt alle vom Inhaber des Unionsversandverfahrens vorgelegten Angaben. Die Liste der für das Suchverfahren zuständigen Behörden ist in Anhang 9AP aufgeführt. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Suchverfahrens setzt Folgendes voraus: vollständig ausgefüllte Suchanzeigen, effektive und korrekte Aufzeichnung der Eingänge bei den Bestimmungszollstellen, die Bestimmungszollstelle sendet den Rückschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen zurück, ordnungsgemäße Bearbeitung des Grenzübergangsscheins (TC10) durch die Durchgangszollstelle(n), rasche und klare Beantwortung durch die angeschriebenen Behörden, aktuelle Liste der zuständigen Behörden und Zollstellen. 8.7.2. Benachrichtigung des Inhabers des Unionsversandverfahrens Die zuständigen Behörden des Abgangslandes unterrichten den Inhaber des Unionsversandverfahrens und fordern ihn auf, einen Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle ein Exemplar Nr. 5 des Versandbegleitdokuments zurückgesandt wurde. Der Inhaber des Unionsversandverfahrens erhält Gelegenheit, innerhalb von 28 Tagen die für die Erledigung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen. 8.7.3. Für die Suchanzeige zuständige Behörde und erforderlicher Zeitrahmen Die Suchanzeige wird unverzüglich von den zuständigen Behörden des Abgangslandes versandt: spätestens wenn zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle von Seiten des Inhaber des Unionsversandverfahrens kein Nachweis für die Beendigung des Verfahrens eingegangen ist; sobald die zuständigen Behörden darüber unterrichtet werden oder zu einem frühen Zeitpunkt (auch vor Ablauf der oben genannten Fristen) den Verdacht haben, dass das Verfahren für sämtliche oder für einen Teil der jeweiligen Waren nicht beendet wurde, oder falls der vorgelegte Nachweis Unstimmigkeiten aufweist oder sich als gefälscht herausstellt. Liegt ein Verdacht vor, entscheidet die zuständige Behörde des Abgangslandes nach Maßgabe der jeweiligen Umstände, ob vor oder gleichzeitig mit dem Suchverfahren ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden sollte, um die Gültigkeit der Nachweise zu überprüfen; sobald die zuständige Behörde nachträglich (nach Ablauf der oben genannten Zeiträume) feststellt, dass die vorgelegten Nachweise gefälscht waren und das Verfahren nicht beendet war. Nachforschungen werden nur dann eingeleitet, wenn es sich als hilfreich erweist, um die früher vorgelegten Nachweise zu bestätigen oder für ungültig zu erklären und/oder die Schuld, den Schuldner und die für die Erhebung der Schuld zuständige Behörde festzustellen. Die Suchanzeige kann nicht versandt werden, wenn der Inhaber des Unionsversandverfahrens vor Ablauf der Zweimonatsfrist für die Einleitung des Suchverfahrens einen anzuerkennenden Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens vorlegen kann. 8.7.4. Suchanzeige (TC20) Die zuständige Behörde des Abgangslandes leitet das Suchverfahren ein, indem sie eine Suchanzeige entsprechend dem Muster TC20 in Anhang 9AR an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes sendet. Die Suchanzeige kann per Einschreiben verschickt werden (um einen Nachweis für die Zustellung zu erlangen). Die zuständige Behörde des Abgangslandes macht die Absendung des Vordrucks TC20 aktenkundig. Die Suchanzeige TC20 enthält alle verfügbaren Angaben einschließlich der Zusatzangaben des Inhabers des Unionsversandverfahrens, insbesondere über eine Änderung des Empfängers der Waren. Dem Vordruck TC20 sind Kopien aller Belege über die Überführung der Waren in das Verfahren beizufügen (Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung, Ladelisten, Luftfrachtmanifeste usw.). Die Suchanzeige TC20 wird nur dann versandt, wenn die Antwort des Inhabers des Unionsversandverfahrens auf das Auskunftsersuchen nicht ausreichte, um das Unionsversandverfahren zu erledigen. 8.7.5. Reaktion des Bestimmungslandes auf die Suchanzeige Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes, bei der die Suchanzeige eingeht, reagiert so schnell wie möglich und in gebotener Weise auf der Grundlage der Informationen, die ihr vorliegen oder die sie voraussichtlich erhalten wird. Die Behörde prüft dabei zunächst ihre eigenen Aufzeichnungen (Registrierung der Exemplare Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers; Exemplare Nr. 4 oder abgelegte Manifeste usw.) oder die entsprechenden Aufzeichnungen des zugelassenen Empfängers. Dabei wird zuweilen der Originalbeleg für die Beendigung des Verfahrens aufgefunden (insbesondere Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers), der noch nicht zurückgesandt oder nicht korrekt abgelegt worden ist. Verlaufen diese Nachforschungen ergebnislos, setzt sich die zuständige Behörde des Bestimmungslandes mit dem Empfänger (laut Angabe in der Versandanmeldung) oder der Person in Verbindung, die laut Angaben der zuständigen Behörde des Abgangslandes im TC20 die Waren und Papiere (einschließlich Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers) unmittelbar ohne Gestellung bei der Bestimmungszollstelle angenommen hat. Reichen die Angaben der zuständigen Behörde des Abgangslandes im TC20 oder den beigefügten Papieren für Nachforschungen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes nicht aus, so füllt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes Feld II des TC20 aus und sendet die Suchanzeige mit dem Ersuchen um zusätzliche Informationen an die Abgangszollstelle zurück. Die zuständige Behörde des Abgangslandes füllt Feld III aus, fügt die erbetenen Zusatzinformationen (auf Papier) bei und sendet die Suchanzeige TC20 an die ersuchende zuständige Behörde des Bestimmungslandes zurück. Nach den vorstehend beschriebenen Schritten des Suchverfahrens sind folgende Fälle möglich: 1. Die betreffenden Waren sind tatsächlich bei der Bestimmungszollstelle gestellt oder dem zugelassenen Empfänger übergeben worden, aber der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens (beispielsweise Rücksendung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder der monatlichen Liste bei dem vereinfachten Luftfrachtverfahren - Stufe 1) wurde nicht fristgerecht zurückgesandt. In diesem Fall sendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes der zuständigen Behörde des Abgangslandes, die die Suchanzeige TC20 übersandt hat, unverzüglich den Nachweis zurück, nachdem Feld IV des Vordrucks TC20 vollständig ausgefüllt wurde; entgegen seiner Verpflichtung hat der zugelassene Empfänger den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens nicht an die Bestimmungszollstelle zurückgesandt. In diesem Fall übersendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes diesen Nachweis unverzüglich nach seinem Auffinden zusammen mit dem ordnungsgemäß ergänzten TC20 an die zuständige Behörde des Abgangslandes, nachdem sie zuvor geprüft hat, ob der zugelassene Empfänger die erforderlichen Angaben zum Ankunftsdatum der Waren und zum Zustand der Verschlüsse gemacht hat, und sie den Nachweis eingetragen und mit einem Sichtvermerk versehen hat. Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ergreift ggf. alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den zugelassenen Empfänger. der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens wurde versandt, ist aber bei der zuständigen Behörde des Abgangslandes noch nicht eingegangen. In diesem Fall sendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes den Nachweis zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Vordruck TC20 an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurück. Als Nachweis kann das von der zuständigen Behörde des Abgangslandes übersandte Papier (Exemplar Nr. 1 des Einheitspapiers, Manifest beim Abgang usw.) oder eine Kopie des Papiers herangezogen werden, das der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes vorliegt (Exemplar Nr. 4 des Einheitspapiers, Manifest bei der Bestimmungszollstelle oder einbehaltenes Exemplar der Monatsliste usw.). Diese Behörde trägt das Ankunftsdatum der Waren und die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen in das Exemplar ein und bestätigt die Angaben mit dem Vermerk. 2. Die betreffenden Waren sind weder bei der Bestimmungszollstelle gestellt noch einem zugelassenen Empfänger übergeben worden: die Bestimmungszollstelle wurde geändert: In diesem Fall muss die tatsächliche Bestimmungszollstelle den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurücksenden: Konnte die zuständige Behörde des Landes der angemeldeten Bestimmungszollstelle die tatsächliche Bestimmungszollstelle feststellen, so leitet sie die Suchanzeige TC20 mit den entsprechenden Angaben zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle in Feld IV an diese weiter und übersendet der zuständigen Behörde des Abgangslandes zur Unterrichtung eine Kopie des TC20. Konnte die zuständige Behörde des Landes der angemeldeten Bestimmungszollstelle die tatsächliche Bestimmungszollstelle nicht ermitteln, wird das TC20 von der angemeldeten Bestimmungszollstelle mit einem entsprechenden Vermerk in Feld IV versehen und der zuletzt vorgesehenen Durchgangszollstelle übersandt. Falls eine Durchgangszollstelle nicht vorgesehen war, wird das TC20 unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurückgesandt. Die Bestimmungszollstelle wurde nicht geändert (oder die Änderung wurde nicht angezeigt): Stellt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes fest, dass die Waren unmittelbar an einen nicht zugelassenen, auf dem TC20 vermerkten Empfänger oder an eine andere Person ausgeliefert wurden, so sendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes das TC20 und eine Kopie der Versandanmeldung an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurück. Diese Vordrucke enthalten gegebenenfalls in einem weiteren Papier folgende sachdienlichen Angaben: Name des Empfängers und anderer möglicherweise beteiligter Personen, Zeitpunkt und Umstände der unmittelbaren Auslieferung der Waren, ihre Art und Menge, sowie gegebenenfalls das Zollverfahren, dem die Waren anschließend unterworfen wurden. Kann die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die betreffenden Waren nicht auffinden, leitet sie das TC20 mit einem entsprechenden Vermerk an die laut Versandanmeldung vorgesehene letzte Durchgangszollstelle weiter. Falls eine Durchgangszollstelle nicht vorgesehen war, wird das TC20 unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurückgesandt. Sofern die zuständige Behörde des Bestimmungslandes in den vorstehenden Fällen das TC20 an die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle weiterleitet, übersendet sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Abgangslandes, damit diese über den aktuellen Stand des Suchverfahrens unterrichtet ist. 8.7.6. Reaktion der Durchgangszollstelle auf die Suchanzeige Die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle, der die Suchanzeige TC20 übersandt wird, forscht unverzüglich nach dem Grenzübergangsschein TC10 für die betreffende Sendung. Nach diesen Nachforschungen können folgende Fälle auftreten: (1) Die Warensendung ist bei der letzten vorgesehenen Durchgangszollstelle vorgeführt worden, und der entsprechende Grenzübergangsschein ist vorhanden. In diesem Fall fügt die Durchgangszollstelle der Suchanzeige TC20 eine Kopie des Grenzübergangsscheins bei und sendet sie unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes. (2) Bei der letzten vorgesehenen Durchgangszollstelle ist ein Grenzübergangsschein (oder ein anderer diesbezüglicher Beleg) nicht vorhanden. In diesem Fall sendet die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle die Suchanzeige TC20 mit einem entsprechenden Vermerk an die laut Versandanmeldung vorgesehene vorherige Durchgangszollstelle oder unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes, wenn keine weitere Durchgangszollstelle vorgesehen war. Jede Durchgangszollstelle, bei der die Suchanzeige eingeht, verfährt ebenso und stellt sicher, dass die Suchanzeige TC20 mit dem entsprechenden Vermerk unverzüglich weitergeleitet wird, und zwar entweder an die laut Versandanmeldung vorgesehene vorherige Durchgangszollstelle oder, wenn keine weitere Durchgangszollstelle vorgesehen war, unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes, die die erforderlichen Schlüsse aus den eingegangenen Informationen zieht. Die Durchgangszollstelle, die die Suchanzeige TC20 an die vorherige Durchgangszollstelle weiterleitet, übersendet gleichzeitig eine Kopie an die zuständige Behörde des Abgangslandes, um diese über den aktuellen Stand des Suchverfahrens zu unterrichten. Darüber hinaus unterrichtet die vorgesehene Durchgangszollstelle die zuständige Behörde des Abgangslandes, falls sie den Grenzübergangsschein noch von der tatsächlichen Durchgangszollstelle erhält [siehe (1)], nachdem sie die Suchanzeige schon an die ursprünglich vorgesehene vorherige Durchgangszollstelle abgesandt hat. 8.7.7. Folgen des Suchverfahrens Die zuständige Behörde des Abgangslandes entscheidet auf der Grundlage der im Suchverfahren erhaltenen Antworten sowie zusätzlicher vom Inhaber des Unionsversandverfahrens erhaltenen Angaben, ob das Unionsversandverfahren beendet worden ist und erledigt werden kann. Die zuständige Behörde des Abgangslandes stellt gemäß den Vorschriften über die (Zoll-) Schuld die Abgabenerhebung fest, ob eine (Zoll-)Schuld entstanden ist, welche Person(en) gegebenenfalls für die Schuld in Anspruch zu nehmen sind, an welchem Ort die Schuld tatsächlich oder mutmaßlich entstanden ist und welche Behörde demzufolge für die Abgabenerhebung zuständig ist. Die zuständige Behörde des Abgangslandes muss ihre Entscheidung innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle treffen. Das gilt auch, wenn die Behörde im Rahmen des Suchverfahrens keine Antwort erhalten hat. Zusätzliche Angaben zu den betreffenden Waren, die bei der zuständigen Behörde eingehen oder von ihr festgestellt werden, können die Ergebnisse des Suchverfahrens beeinflussen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn während des Unionsversandverfahrens eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrug (Entziehen aus dem Verfahren, Austausch usw.) entdeckt worden ist und/oder die betreffenden Waren teilweise oder vollständig nicht unter zollamtlicher Überwachung standen und ebenfalls, wenn die für die Unregelmäßigkeiten oder den Betrug verantwortlichen Personen ermittelt wurden. Dementsprechend sind alle sachdienlichen Angaben unverzüglich der zuständigen Behörde des Abgangslandes zu übermitteln, und falls erforderlich muss mit dem Vordruck TC24 die Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung beantragt werden. Kann das Unionsversandverfahren nach den Ermittlungen im Suchverfahren erledigt werden, so unterrichtet die zuständige Behörde des Abgangslandes unverzüglich den Inhaber des Unionsversandverfahrens und den Bürgen, der möglicherweise an dem Suchverfahren beteiligt war. Die zuständige Behörde unterrichtet den Bürgen nach Maßgabe von Anlage I Art. 118 Abs. 4 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/Art. 6 Abs. 3 UZK und Art. 85 UZK-DA. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde möglicherweise andere Behörden, die ebenfalls am Suchverfahren beteiligt sind, und insbesondere die Bürgschaftsstelle zu unterrichten. 8.7.8. Mitteilung an den Bürgen Der Bürge ist stets von der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörde über die Nichterledigung zu unterrichten (Art.85 Abs. 1 UZK-DA). Wurde der Bürge im Zuge des Suchverfahrens befasst, ist er auch zwingend über die Erledigung zu unterrichten (Art. 85 Abs. 4 UZK-DA). Gemäß Art. 85 Abs. 2 UZK-DA ist die Stelle der Bürgschaftsleistung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über alle Fälle der Zollschuldentstehung zu informieren. 8.7.9. Fristen im Suchverfahren: Rücksendung des Exemplars Nr. 5 unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung, Erkundigungen beim Inhaber des Unionsversandverfahrens 1 Monat nach Annahme der Anmeldung Einleitung des Suchverfahrens Versenden der Suchanzeige 2 Monate nach Annahme der Anmeldung Erhebung der Abgaben nach Art. 77 Abs. 1 a UZK-DA 7 Monate nach Annahme der Anmeldung Unterrichtung des Bürgen gemäß Art. 85Abs. 1 UZK-DA, 9 Monate nach Annahme der Anmeldung Frist für die buchmäßige Erfassung 14 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Festsetzungsverjährung 3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld